Drucksache 17/8639

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(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen,
(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung oder
(7) des gewerbsmäßig oder bandenmäßig organisierten
Einschleusens von ausländischen Personen in das
Gebiet der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland
a) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefahrenbereichen nach Nummer 1 bis 3 oder
b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl geschleuster Personen betroffen ist, insbesondere
wenn durch die Art der Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib oder Leben auszugehen ist, oder
c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelbarer Unterstützung oder Duldung durch ausländische öffentliche Stellen
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Für diese Beschränkungen darf der Bundesnachrichtendienst Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von
Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten
Gefahrenbereich bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen keine Identifizierungsmerkmale enthalten,
die zu einer gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen oder den Kernbereich der
privaten Lebensgestaltung betreffen. Dies gilt nicht für
Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber
oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind,
gezielt erfasst werden.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So bestimmt das Bundesministerium des Innern, in welchen
Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete)
sie zu beschränken ist. Diese Bestimmung bedarf zusätzlich noch der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Innerhalb des vom Parlamentarischen
Kontrollgremium genehmigten Rahmens kann das Bundesministerium des Innern – auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes – eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Anordnung einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen entscheidet die G 10-Kommission.
2.

Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen

Mit Zustimmung der G 10-Kommission ordnete das Bundesministerium des Innern im Berichtszeitraum zu folgenden drei Gefahrenbereichen G 10-Maßnahmen an:
– der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Deutschland (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 2 G 10),

– der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs
mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5
Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 3 G 10),
– des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen in das Gebiet
der Europäischen Union in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 Nummer 7 G 10).
Im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 G 10) waren 2010 im ersten Halbjahr 1 944 und im zweiten Halbjahr 1 808 Suchbegriffe angeordnet worden. Anhand dieser Suchbegriffe
qualifizierten sich im Berichtszeitraum insgesamt
10 213 329 Telekommunikationsverkehre, davon waren
10 208 525 aus dem Bereich der E-Mail-Erfassung. Im
Vorberichtszeitraum 2009 war die Gesamtzahl der erfassten Verkehre deutlich geringer und belief sich insgesamt
auf 1 807 580. Zu berücksichtigen ist hierbei der sehr
hohe Spam-Anteil, der zum Anstieg der Zahlen beitrug.
Allgemeinen Schätzungen zufolge liegt der Spam-Anteil
im internationalen E-Mail-Aufkommen bei etwa 90 Prozent. Die zur Selektion unerlässliche Verwendung von inhaltlichen Suchbegriffen, bei denen es sich auch um gängige und mit dem aktuellen Zeitgeschehen einhergehende
Begriffe handeln kann, führt unweigerlich zu einem relativ hohen Spam-Anteil, da viele Spam-Mails solche
Begriffe ebenfalls beinhalten können. Nachdem das Aufkommen im ersten Halbjahr 2010 infolge eines sehr
hohen Spam-Anteils stark zugenommen hatte, war im
weiteren Verlauf des Berichtszeitraums ein gradueller
Rückgang zu verzeichnen. Im Ergebnis wurden 29 der
erfassten Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant eingestuft. Hierbei handelte es sich um
7 Metadatenerfassungen, 17 Webforenerfassungen und
5 Sprachverkehre. Im Vergleich zum Berichtszeitraum
wurden im Vorjahr 2009 insgesamt 69 erfasste Telekommunikationsverkehre als nachrichtendienstlich relevant
eingestuft.
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 3 G 10)
waren 2010 in der ersten Jahreshälfte 12 843 und im
zweiten Halbjahr 13 304 Suchbegriffe angeordnet worden. In diesem Berichtszeitraum qualifizierten sich anhand der angeordneten Suchbegriffe 27 079 533 Telekommunikationsverkehre; im Vorberichtszeitraum 2009
waren dies 5 034 145 Verkehre. Auch in diesem Bereich
war ein sehr hoher Spam-Anteil zu verzeichnen. 180 der
erfassten Telekommunikationsverkehre wurden schließlich als nachrichtendienstlich relevant eingestuft; hierbei
handelte es sich um 12 E-Mail-, 94 Fax- und 74 Sprachverkehre. Im Vergleich zum Berichtszeitraum belief sich
im Jahre 2009 die Zahl der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Verkehre auf insgesamt 209.

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