Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Für den Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ waren in
2010 im ersten Halbjahr 313 und in der zweiten Jahreshälfte 321 Suchbegriffe angeordnet worden. In diesem
Gefahrenbereich qualifizierten sich anhand der genehmigten Suchbegriffe 45 655 Telekommunikationsverkehre, davon waren 45 599 aus dem Bereich der E-MailErfassung. Insoweit ist auch in diesem Bereich ein sehr
hoher Spam-Anteil zu verzeichnen. Vier der in diesem
Bereich erfassten Sprachverkehre wurden als nachrichtendienstlich relevant eingestuft.
3.

Mitteilungsentscheidungen und
Klageverfahren

Gemäß § 12 Absatz 1 und 2 G 10 sind auch Beschränkungsmaßnahmen des § 5 G 10 nach ihrer Einstellung
den Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann
oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das
Wohl des Bundes oder eines Landes nicht absehbar ist
und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission acht
Mitteilungsfälle zu Erfassungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 G 10 aus dem Bereich „Internationaler Terrorismus“ zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Mitteilung
an die Betroffenen erfolgen soll. Die Kommission
stimmte in diesen Fällen einer vorläufigen Nichtmitteilung zu. Außerdem wurde die G 10-Kommission im Berichtszeitraum über vier Erfassungen aus dem Bereich
„Proliferation und konventionelle Rüstung“ des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 G 10 unterrichtet, in denen die
Kommission eine Mitteilung an die Betroffenen zur
Kenntnis nahm. In einem Vorgang aus dem Jahre 2009,
der erneut vorgelegt wurde, stimmte die Kommission
weiterhin einer vorläufigen Nichtmitteilung zu. Darüber
hinaus wurde die G 10-Kommission über drei G 10Verkehre zu zwei Betroffenen im Gefahrenbereich „Illegale Schleusung“ unterrichtet. Die Kommission stimmte
auch hierzu einer vorläufigen Nichtmitteilung zu.
Klageverfahren (§ 13 G 10) wurden im Berichtszeitraum
im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 5 G 10 nicht
anhängig gemacht.
V.

Drucksache 17/8639

–7–

Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10

Um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder
Leben einer Person im Ausland (z. B. eines Entführungsopfers) rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und
dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind, ermöglicht § 8

Absatz 1 G 10 auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes
strategische Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen. Diese Regelung zielt unter anderem darauf ab, dass die Bundesregierung möglichst
schnell Informationen über Entführungsfälle deutscher
Staatsbürger im Ausland erhält, um sich schützend für die
Entführten einsetzen zu können und deren rasche Befreiung zu erreichen.
Zur Anordnung solcher strategischen Überwachungsmaßnahmen werden zunächst die im Hinblick auf einen bestimmten Gefahrenbereich zu überwachenden Telekommunikationsbeziehungen bestimmt. Zuständig hierfür ist
das Bundesministerium des Innern, das die Zustimmung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einholen muss.
Erteilt das Parlamentarische Kontrollgremium seine Zustimmung, kann das Bundesministerium des Innern – auf
Antrag des Bundesnachrichtendienstes – innerhalb des
vom Gremium genehmigten Rahmens die Überwachung
mit Hilfe bestimmter Suchbegriffe anordnen. Diese Anordnung wird dann – nicht anders als die Anordnung einer Einzelbeschränkung nach § 3 G 10 – vor ihrem Vollzug von der G 10-Kommission überprüft.
Insgesamt veranlasste der Bundesnachrichtendienst im
Berichtszeitraum in fünf Fällen Beschränkungsmaßnahmen nach § 8 G 10, wobei drei nachrichtendienstlich
relevante Verkehre erfasst worden sind.
VI.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 7a G 10

Durch die Neufassung des § 14 Absatz 1 Satz 2 G 10 mit
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) ist die Berichtspflicht auch auf § 7a G 10 erweitert worden, der eine
Rechtsgrundlage für Übermittlungen von nach den §§ 5
und 8 G 10 erhobenen personenbezogenen Daten durch
den Bundesnachrichtendienst an bestimmte ausländische
öffentliche Stellen enthält. Die Berichtspflicht über die
Anwendung des § 7a G 10 war für den Berichtszeitraum
2009 erstmals relevant, da diese Rechtsgrundlage ab dem
Jahre 2009 greift. Wie bereits im Vorjahr, erfolgten auch
im Berichtszeitraum 2010 keine Übermittlungen durch
den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche
Stellen.
Berlin, den 8. Februar 2012
Peter Altmaier, MdB
Vorsitzender

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