Drucksache 17/8639
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(3) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des
Strafgesetzbuches),
(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis
109g des Strafgesetzbuches),
(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des
Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des NATOTruppen-Schutzgesetzes),
(6) Straftaten nach
a) den §§ 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308
Absatz 1 bis 3, § 315 Absatz 3, § 316b Absatz 3
und 316c Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches,
soweit diese sich gegen die freiheitliche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes richten, oder
(7) Straftaten nach § 95 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes.
Eine Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 3 Absatz 1
Satz 2 G 10 auch möglich, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied
einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten.
Nach § 3 Absatz 2 G 10 ist die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen
den Verdächtigen (sog. Hauptbetroffener, § 3 Absatz 1
G 10) oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den
Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass
der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sog. Nebenbetroffene, § 3 Absatz 2 Satz 2 G 10). Maßnahmen, die
sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die
Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind.
Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine
Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen
Dritten richtet.
2.
Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Die G 10-Kommission genehmigte dem Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst
(BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) im
ersten Halbjahr 2010 insgesamt 62 beantragte Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und im zweiten Halb-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
jahr noch einmal 75. Im Vergleich dazu belief sich die
Gesamtzahl der Beschränkungsmaßnahmen im vorherigen Berichtszeitraum 2009 auf 65 Einzelmaßnahmen im
ersten Halbjahr und 67 Einzelmaßnahen im zweiten Halbjahr. In den letzten beiden Jahren ist die Anzahl der genehmigten Einzelbeschränkungen somit weitgehend konstant geblieben.
An diesen Gesamtzahlen für das Jahr 2010 betrug der Anteil der Beschränkungsmaßnahmen des BfV zwischen
55 Einzelmaßnahmen im ersten Halbjahr und 63 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr. Diese Zahlen setzen
sich jeweils zusammen aus den noch andauernden Verfahren aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum und
den im aktuellen Berichtszeitraum neu beantragten Maßnahmen. Im ersten Halbjahr waren es 8 neu begonnene
und 45 aus dem Jahre 2009 fortgeführte Überwachungen;
zwei bereits eingestellte Maßnahmen wurden erneut
durchgeführt. Im zweiten Halbjahr waren es 17 neu begonnene und 46 aus dem ersten Halbjahr 2010 fortgeführte Überwachungen. Den BND betrafen im ersten
Halbjahr 2010 sechs Anordnungen, von denen eine aus
dem Vorberichtszeitraum übernommen wurde. Im zweiten Halbjahr waren es 12 Anordnungen, von denen fünf
aus der ersten Jahreshälfte übernommen wurden. Der
MAD nahm im ersten Halbjahr des Berichtszeitraums
eine G 10-Maßnahme wieder auf und führte im zweiten
Halbjahr keine Maßnahmen nach § 3 G 10 durch.
Auch bei den Gesamtzahlen der Haupt- und Nebenbetroffenen gab es im Jahre 2010 gegenüber den Zahlen aus
dem Vorjahr kaum Veränderungen. Die Anzahl der
Hauptbetroffenen nach § 3 Absatz 1 G 10 schwankte
2010 zwischen 433 im ersten Halbjahr und 388 im zweiten Halbjahr (erstes und zweites Halbjahr 2009: 356 und
499 Hauptbetroffene). Die Zahl der Nebenbetroffenen
nach § 3 Absatz 2 G 10 betrug im Jahre 2010 zwischen
479 im ersten Halbjahr und 440 im zweiten Halbjahr (erstes und zweites Halbjahr 2009: 372 und 508 Nebenbetroffene).
Diese Schwankungen der Zahlenangaben zwischen erstem und zweitem Halbjahr ergeben sich daraus, dass die
Anordnungen jeweils auf höchstens drei Monate befristet
sind. Sie können auf Antrag – soweit die Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen – um jeweils nicht
mehr als drei Monate verlängert werden (§ 10 Absatz 5
G 10). Daraus ergibt sich, dass im Berichtszeitraum Maßnahmen entweder aus dem Vorberichtszeitraum übernommen oder neu begonnen wurden. Übernommene oder
neue Maßnahmen wurden während des Berichtszeitraums
beendet, verlängert oder gingen – soweit sie zum Ende
des Berichtszeitraums genehmigt oder verlängert wurden
– unmittelbar in den nächsten Berichtszeitraum über.
Die Anordnungen umfassten einen Großteil der in § 3
Absatz 1 G 10 aufgeführten Straftaten. Sie betrafen insbesondere die Bereiche sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern sowie Spionage
und sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten. Den
Schwerpunkt bildeten – wie in den vorangegangenen Jahren – Anordnungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus.