Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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Das Gremium konstituierte sich am 17. Dezember 2009
und bestimmte den Abgeordneten Peter Altmaier (CDU/
CSU) für den Rest des Jahres 2009 und das Jahr 2010
zum Vorsitzenden, den Abgeordneten Thomas Oppermann (SPD) zum stellvertretenden Vorsitzenden. Im Jahr
2011 war der Abgeordnete Thomas Oppermann (SPD)
Vorsitzender und der Abgeordnete Hartfrid Wolff (FDP)
stellvertretender Vorsitzender des Gremiums. Für das
Jahr 2012 wurden wiederum der Abgeordnete Peter Altmaier (CDU/CSU) als Vorsitzender und der Abgeordnete
Thomas Oppermann (SPD) als stellvertretender Vorsitzender bestimmt.
Neben der allgemeinen Kontrolle der Anwendung des
G 10 hat das Parlamentarische Kontrollgremium die
Aufgabe, im Rahmen von strategischen Überwachungsmaßnahmen der Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen zuzustimmen, innerhalb derer Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden dürfen (§ 5 Absatz 1
Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 G 10). Die Zustimmung zu
einer Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen
in den Fällen einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland nach § 8 G 10 bedarf dabei der Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (§ 8 Absatz 2 Satz 2 G 10).
Das nach § 10 Absatz 1 G 10 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium
unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium in
Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (§ 14 Absatz 1 Satz 1
G 10). Diese Unterrichtung bezieht sich nicht auf Einzelfälle, stattdessen geht es um eine Gesamtübersicht der
Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie
um Grundsatzfragen bei Eingriffen in das Grundrecht aus
Artikel 10 GG. Diese Halbjahresberichte enthalten einen
Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und
Kosten der im Berichtszeitraum ergriffenen Beschränkungsmaßnahmen. Die Berichte für das Jahr 2010 sind
wesentliche Grundlage dieses Berichts.
2.

Kontrolle durch die G 10-Kommission

Das Parlamentarische Kontrollgremium hat die Mitglieder der G 10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zur Geschäftsordnung der G 10-Kommission zu erteilen (§ 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 G 10). Zu
Beginn der 17. Wahlperiode – am 27. Januar 2010 – bestellte das Kontrollgremium als ordentliche Mitglieder
der G 10-Kommission Dr. Hans de With (Vorsitzender),
Erwin Marschewski (Stellvertretender Vorsitzender),
Rainer Funke und Ulrich Maurer, MdB. Stellvertretende
Mitglieder sind Dr. Bertold Huber, Rudolf Kraus, Volker
Neumann und Hartfrid Wolff (Rems-Murr), MdB.
Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 G 10). Aufgabe der G 10-Kommission ist es, sich eigenverantwortlich ein Urteil darüber zu
bilden, ob eine beantragte Beschränkungsmaßnahme zulässig und notwendig ist. Hierzu gehört eine Prüfung des
Sachverhalts und der Eingriffsvoraussetzungen sowie
eine umfassende Abwägung der zur Feststellung der An-

Drucksache 17/8639

gemessenheit des Eingriffs im konkreten Einzelfall führenden Gesichtspunkte.
Die G 10-Kommission kontrolliert jede einzelne angeordnete und zu vollziehende Beschränkungsmaßnahme nach
dem G 10. Dabei entscheidet sie über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen von
Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden (§ 15 Absatz 5 Satz 1 G 10). Hierbei erstreckt sich die Kontrollbefugnis der Kommission auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten
personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des
Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene (§ 15 Absatz 5 Satz 2 G 10).
Im Berichtszeitraum entschied die G 10-Kommission in
monatlichen Sitzungen nach ausführlicher Darlegung und
Einsichtnahme in die entsprechenden Akten über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen im Einzelfall. Sie erbat bei ihrer Prüfung im Bedarfsfall von den zuständigen Ministerien und vom
Bundeskanzleramt ausführliche Berichte und ließ sich im
Einzelfall von den Mitarbeitern der Dienste eingehend die
näheren Hintergründe einer Anordnung erläutern. Bei anstehenden Verlängerungen ließ sich die Kommission
regelmäßig über den bisherigen Erkenntnisgewinn aus
der jeweiligen Beschränkungsmaßnahme berichten.
Die G 10-Kommission und Mitarbeiter des Sekretariats
informierten sich auch im Berichtszeitraum, gestützt auf
§ 15 Absatz 5 Satz 3 G 10, vor Ort über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen des G 10. Die Kommission
wurde in diesem Rahmen über technische Neuerungen
und Entwicklungen unterrichtet und erhielt Einblick in
den Ablauf von Beschränkungsmaßnahmen.
Neben den Anordnungen überprüfte die Kommission Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern und setzte diese
über das Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis.
III.

Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10

1.

Allgemeine Voraussetzungen

Die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs durch die Nachrichtendienste nach § 3 G 10, die
sogenannte Einzel- oder Individualbeschränkung, ist eine
Erkundung im strafrechtlichen Vorfeld. Sie bezieht sich
auf bestimmte in § 3 G 10 abschließend aufgezählte
schwere Straftaten und daraus resultierende Gefahren.
Beschränkungen nach § 3 G 10 dürfen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 G 10 genannten Katalogstraftaten plant, begeht oder begangen
hat. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende
Straftaten:
(1) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats
(§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
(2) Straftaten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89a des Strafgesetzbuches, § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),

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