Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Drucksache 16/5982
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bb)
schaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
Der BND hat gegenüber dem BfV seit 2002 von seiner
Befugnis nur in einem äußerst geringen Umfang Gebrauch gemacht. Dies gründet in der aufgabenspezifisch
divergierenden Bedarfslage von Auslands- und Inlandsnachrichtendienst. Wie bereits in den Vorjahren 2004 und
2005 wurde auch im Jahr 2006 keine Maßnahme beantragt. Insgesamt waren von den insgesamt 3 Anordnungen 6 Personen betroffen Im Einzelnen entwickelte sich
die Zahl der Maßnahmen seit 2002 wie in Tabelle 5.
(4) die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,
(6) die Gefahr der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung.“
Mit der Neuregelung durch das TBEG wurde für die
Dienste der Anwendungsbereich unter besonderen Bedingungen auch auf Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
BVerfSchG erweitert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer
Mitglieder zum Ziel haben (vgl. im Einzelnen unter III.2).
b)
Maßnahmen im Berichtszeitraum
aa)
Auskunftsersuchen des BfV
Auskunftsersuchen des BND
2.
Auskünfte von Postdienstleistern
(§ 8 Abs. 6 a. F. BVerfSchG)
a)
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs. 6 a. F. BVerfSchG ermächtigte das BfV, bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der
Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und
sonstigen Umständen des Postverkehrs einzuholen.
Im Jahr 2006 beantragte das BfV in insgesamt 7 Fällen
Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 5 a. F. BVerfSchG. Darin enthalten sind zwei Maßnahmen, die aus dem Vorjahr
fortgeführt wurden. Betroffen von den Auskunftsersuchen waren 18 Personen als Kontoinhaber bzw. Verfügungsberechtigte. Die Auskünfte bei Bankdienstleistungsunternehmen richteten sich dabei hauptsächlich
gegen Personen, die in Verdacht standen Mitglieder bzw.
Unterstützer von ausländischen extremistischen Vereinigungen zu sein.
Das BfV benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen und anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG,
um die Überwachung der Kommunikationsinhalte im
Wege der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem
G 10 vorzubereiten. Nach der bis zum Inkrafttreten des
TBG im Jahr 2002 geltenden Rechtslage bestand keine
Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen,
deshalb wurde sie in den seinerzeit geschaffenen § 8
Abs. 6 a. F. BVerfSchG aufgenommen.
Insgesamt waren seit dem Jahr 2002 85 Personen von den
48 Anordnungen betroffen. Die Anordnungen umfassen
Erstanordnungen sowie Verlängerungs- und Ergänzungsanordnungen. Im Einzelnen entwickelte sich die Zahl der
Anordnungen wie in Tabelle 4 dargestellt.
Die Auskunftspflicht seit dem Inkrafttreten des TBG bestand nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestanden, dass eine der in § 3 Abs. 1 G 10 benannten Straftaten geplant oder begangen wird oder begangen worden ist.
Ta b e l l e 4
Auskunftsersuchen des BfV
Anordnungen
2002
2003
2004
2005
2006
Insgesamt
8
14
7
12
7
48
Ta b e l l e 5
Auskunftsersuchen des BND
Anordnungen
2002
2003
2004
2005
2006
Insgesamt
1
2
0
0
0
3