Drucksache 16/5982

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In § 3 Abs. 1 G 10 werden folgende Straftaten aufgeführt:
„(1) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80 bis 83 StGB)
(2) Straftaten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 StGB, § 20 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes)
(3) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung
der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a StGB)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

punkte für schwerwiegende Gefahren für die unter § 3
Abs. 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen (vgl.
unter III. 2).
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Über den gesamten Berichtszeitraum wurden durch das
BfV – wie in der Vergangenheit – keine Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 6 a. F. BVerfSchG beantragt.

(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e
bis 109g StGB)

3.

Auskünfte von Luftfahrtunternehmen
(§ 8 Abs. 7 a. F. BVerfSchG)

(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages (§§ 87,
89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g StGB in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] in der Fassung
des Gesetzes vom 25. Juni 1968 [BGBl. I S. 741])

a)

Rechtsgrundlagen

(6) Straftaten nach
a)den §§ 129a bis 130 StGB sowie
b)den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308
Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und
316c Abs. 1 und Abs. 3 StGB, soweit diese sich
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten
(7) Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes.“
Gleiches galt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestanden, dass jemand Mitglied einer Vereinigung war, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet war, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet waren.
Auskünfte zu Bestandsdaten bei Postdienstleistungsunternehmen sollen zukünftig nach dem TBEG im Einzelfall
von BfV, BND und MAD ohne vorherige Beteiligung des
Innenministeriums oder der G 10-Kommission eingeholt
werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
der Dienste notwendig ist (§ 8a Abs. 1 BVerfSchG). Auskünfte zu Bestandsdaten bei Postdienstleistungsunternehmen sowie den Umständen der Postverkehr (§ 8a Abs. 2
Nr. 3 BVerfSchG) sind ferner nicht mehr nur unter den
engen Vorausetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 zulässig, sondern soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder
Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhalts-

Gemäß § 8 Abs. 7 a. F. BVerfSchG durfte das BfV im
Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme
von Transportleistungen und sonstigen Umständen des
Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG erforderlich war und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
BVerfSchG genannten Schutzgüter vorlagen.
Es handelte sich um Auskunftsmöglichkeiten, die dem
BfV in speziellen Bedarfsfällen zur Verfügung standen
und eine gezielte Abfrage ermöglichen sollen, um die
frühzeitige Analyse internationaler terroristischer Gruppen oder von Personen im Beobachtungsbereich des BfV,
ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume, aber auch ihrer
Zielgebiete zu ermöglichen.
Mit der Neuregelung durch das TBEG stehen diese Befugnisse neben dem BfV auch dem BND und dem MAD
zu Verfügung. Der Anwendungsbereich wurde wie bei
den Bankauskünften ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
BVerfSchG erweitert. Eine Genehmigung unter Beteiligung der G 10-Kommission ist zukünftig nicht mehr erforderlich (vgl. unter III. 2).
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Im Jahr 2006 wurden – wie bereits in den Vorjahren –
keine Auskunftsersuchen an Luftfahrtunternehmen nach
§ 8 Abs. 7 a. F. BVerfSchG gestellt. Insgesamt gab es seit
2002 lediglich 3 Anordnungen, von denen insgesamt
5 Personen betroffen waren.
Die Entwicklung seit 2002 stellt sich im Einzelnen wie in
Tabelle 6 dar:

Ta b e l l e 6
Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen

Anordnungen

2002

2003

2004

2005

2006

Insgesamt

1

2

0

0

0

3

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