Drucksache 16/5982
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den öffentlichen Frieden zu stören (Nummer 1) oder Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem
Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen,
die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen,
befürworten oder androhen (Nummer 2).
Als weiteren Kernpunkt senkt das TBEG bisherige Eingriffschwellen für nachrichtendienstliche Maßnahmen ab.
Bei Auskunftsersuchen gegenüber Postdienstunternehmen und Telediensteanbietern zu Stammdaten (etwa inhaltliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses oder
dessen Beendigung) genügt nunmehr die Erforderlichkeit
für die geheimdienstliche Aufgabenerfüllung (§ 8a Abs. 1
BVerfSchG). Damit erfolgt eine Anpassung an die Voraussetzungen, die für Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste gegenüber Telekommunikationsunternehmen
zu den dort gespeicherten Stamm- bzw. Bestandsdaten
gelten (vgl. § 113 TKG).
Auch die Tatbestandsanforderungen für Auskünfte über
Verkehrsdaten gegenüber Postdienstleistern, Telekommunikationsunternehmen und Teledienstanbietern wurden
novelliert. Während bislang die Voraussetzungen von § 3
Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes, mithin tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung oder Begehung bestimmter,
staatsschutzrelevanter Straftaten verlangt wurden, genügen
nunmehr tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende
Gefahren für die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten
Schutzgüter.
Letztlich wurde die bestehende externe Kontrolle über die
an Luftfahrtunternehmen sowie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Finanzunternehmen gerichteten
Auskunftsersuchen aufgehoben. Die umfassende Kompetenz, sämtliche mit dem TBG ermöglichten Auskunftsersuchen des BfV, des BND und des MAD eingehend zu
kontrollieren, die bisher der G 10-Kommission zugewiesen war, besteht nicht mehr. Die Prüfungszuständigkeit
der Kommission ist nunmehr – wie vor 2002 – auf die
Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
nach dem G 10 beschränkt.
Die Geltung dieser Bestimmungen ist wiederum auf fünf
Jahre befristet worden. Die Regelungen sollen vor Fristablauf erneut evaluiert werden, wobei ein externer Wissenschaftler einbezogen werden soll. Dieser soll im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag ausgewählt
werden.
IV.
Durchführung sowie Art, Umfang und
Anordnungsgründe der Maßnahmen nach
dem Terrorismusbekämpfungsgesetz
Rechtsgrundlage für die im Jahr 2006 durchgeführten
Auskunftsersuchen und IMSI-Catcher-Einsätze waren die
Regelungen des TBG in der bis zum 11. Januar 2007 geltenden Fassung.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
1.
Auskünfte von Banken und
Finanzdienstleistern
(§ 8 Abs. 5 a. F. BVerfSchG, § 2 Abs. 1a a. F. BNDG)
a)
Rechtgrundlagen
Nach § 8 Abs. 5 a. F. BVerfSchG und § 2 Abs. 1a a. F.
BNDG hatten der BfV und der BND die Befugnis, im
Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu
Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu
Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen. Die Befugnis wurde in § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG sowie § 2a Satz 1 BNDG i. V. m. § 8a BVerfSchG fortgeschrieben und mit § 4a MADG i. V. m. § 8a BVerfSchG
auch für den MAD für anwendbar erklärt.
Mit der Möglichkeit der Konteneinsicht sollen den Diensten Informationen verschafft werden, die sie benötigen,
um die finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit terroristischer Gruppierungen einschätzen zu können.
Dadurch sollen frühestmöglich Erkenntnisse über Geldtransfers zur Vorbereitung und Planung von Anschlägen
gewonnen werden. Diese Informationsmöglichkeiten der
Dienste dient der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1373 (2001), Nummer 1, Buchstabe a, nachdrücklich geforderten Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen.
Das BfV durfte und darf die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 5
a. F. BVerfSchG im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG nur einholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die
in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Bloße Vermutungen genügten nicht.
Der BND durfte und darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am
Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner
Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die außen- und sicherheitspolitischen
Belange der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 nennen folgende
Gefahren:
„(1) die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die
Bundesrepublik Deutschland,
(2) die Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
(3) die Gefahr der internationalen Verbreitung von
Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirt-