Drucksache 16/5982
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Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
fung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz – TBG) aufgenommen, das vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat in kürzester Zeit
verabschiedet wurde. Es handelte sich um eines der umfassendsten Sicherheitsgesetze der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz nahm mehr als zweihundert Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen vor, insbesondere in den
Bereichen Nachrichtendienst, Bundespolizeirecht, Vereinsrecht, Ausländerrecht, Passrecht sowie dem Recht der
Sicherheitsüberprüfung.
Vorschriften sein sollte, hatte das Gremium dem Parlament gemäß § 8 Abs. 10 a. F. BVerfSchG am 12. Mai
2005 (Bundestagsdrucksache 15/5506) vorgelegt. Parallel
hierzu hat das Bundeskabinett am 11. Mai 2005 einen
Evaluierungsbericht zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Abs. 2 TBG befristeten Änderungen des BVerfSchG, des MADG, des BNDG, des Artikel-10-Gesetzes,
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2
des BKA-Gesetzes beschlossen, der am 1. Juni 2005 dem
Innenausschuss des Deutschen Bundestages zur Kenntnis
gegeben wurde. Der Bericht ist auf der Internetseite des
Bundesministeriums des Innern einsehbar. Der letzte Bericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr)
für das Jahr 2005 ist am 7. September 2006 erschienen
(Bundestagsdrucksache 16/2550).
Mit diesem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen TBG
wurden u. a. das BVerfSchG, das BNDG und das MADG
geändert und den Sicherheitsbehörden neue Befugnisse
übertragen.
II.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Maßnahmen:
Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Im Berichtszeitraum oblag die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet
des G 10 dem Parlamentarischen Kontrollgremium der
16. Wahlperiode.
– Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen über
Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen (§ 8 Abs. 5 a. F. BVerfSchG; § 2 Abs. 1a a. F.
BNDG)
In der Sitzung des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 2005 sind die Mitglieder des Parlamentarischen
Kontrollgremiums der 16. Wahlperiode gewählt worden.
Das Gremium ist noch am Tage der Wahl durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages konstituiert worden
und am selben Tag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Folgende Abgeordnete – in alphabetischer Reihenfolge – gehören dem neuen Gremium an: Fritz Rudolf
Körper (SPD), Wolfgang Neskovic (DIE LINKE.), Dr.
Norbert Röttgen (CDU/CSU), Bernd Schmidbauer
(CDU/CSU), Olaf Scholz (SPD), Dr. Max Stadler (FDP),
Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN),
Joachim Stünker (SPD), Dr. Hans-Peter Uhl (CDU/CSU).
– Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern über
Namen, Anschriften, Postfächer und sonstige Umstände des Postverkehrs (§ 8 Abs. 6 a. F. BVerfSchG)
Der Vorsitz im PKGr wechselt jährlich zwischen einem
Mitglied der Koalitionsfraktionen und einem Mitglied der
Oppositionsfraktionen. Zum Vorsitzenden des Gremiums
der 16. Wahlperiode wurde zunächst der Abgeordnete
Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU), zu seinem Stellvertreter der Abg. Dr. Max Stadler (FDP) bestimmt. Der am
14. Dezember 2005 gewählte Vorsitzende hat auf Grund
einer Vereinbarung im Gremium sein Amt bis Ende Dezember 2006 ausgeübt. Seit Januar 2007 ist der Abg.
Dr. Max Stadler (FDP) Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Stellvertretender Vorsitzender
ist seither der Abg. Olaf Scholz (SPD).
– Einsatz technischer Mittel (sog. IMSI-Catcher) zur Ermittlung der Identität und des Standorts aktiv geschalteter Mobiltelefone (§ 9 Abs. 4 BVerfSchG)
III.
Die einzelnen Befugnisse der Sicherheitsbehörden nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz und dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
1.
Rechtslage bis zum 11. Januar 2007
Bereits unmittelbar nach den Terroranschlägen in den
USA vom 11. September 2001 hatte die Bundesregierung
die Arbeit an einem umfangreichen Gesetz zur Bekämp-
– Auskunftsrechte gegenüber Luftfahrtunternehmen
über Namen, Anschriften und Inanspruchnahme von
Transportleistungen und sonstige Umstände des Luftverkehrs (§ 8 Abs. 7 a. F. BVerfSchG)
– Auskunftsrechte gegenüber Telekommunikationsdienstleistern und Teledienstleistern über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten (§ 8 Abs. 8 a. F. BVerfSchG; § 10 Abs. 3 a. F.
MADG; § 8 Abs. 3a a. F. BNDG)
Die den Sicherheitsbehörden mit dem TBG übertragenen
Befugnisse griffen in verfassungsrechtlich geschützte
Rechtspositionen der Betroffenen ein. Die Auskunftspflichten von Kredit- und Finanzinstituten, Postdienstleistern und Luftverkehrsunternehmen berührten das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Abs. 1 GG). Ferner wurde durch die Auskunftspflichten
namentlich der Post- und Telekommunikationsunternehmen sowie den Einsatz des sog. IMSI-Catchers das Brief-,
Post- bzw. Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 GG)
berührt, das nur auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden kann. Mit der Verabschiedung des TBG wurde
dieser Anforderung durch die in die Sicherheitsgesetze
eingefügten Befugnisnormen entsprochen.
Aus der Grundrechtsrelevanz der Maßnahmen ergaben
sich besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen, die vor allem Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind.
So dürfen die Dienste die ihnen übertragenen Kompeten-