Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
–5–
Für das Jahr 2006 wurden auf Länderebene bisher keine
IMSI-Catcher-Einsätze gemeldet.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat aufgrund der
vom Bundesministerium des Innern bzw. vom Bundeskanzleramt vorzulegenden detaillierten Halbjahresberichte festgestellt, dass im Berichtszeitraum insbesondere
die Auskünfte von Banken und Telekommunikationsunternehmen sowie der Einsatz des IMSI-Catchers dem BfV
wichtige Erkenntnisse zur Verbesserung seiner Aufgabenerfüllung vermittelt haben. Die Möglichkeit von Auskunftsersuchen gegenüber Postdienstleistern und Luftfahrtunternehmen wurde im Berichtszeitraum wiederum nicht
genutzt. Der BND und der MAD haben von ihren Befugnissen im Berichtsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Den eindeutigen Einsatzschwerpunkt der Auskunftsersuchen und IMSI-Catcher-Einsätze bildeten – wie in den
vorangegangen Jahren – Ermittlungen des BfV gegen
ausländische extremistische bzw. terroristische Vereinigungen. Trotz des hohen Gefährdungspotentials dieser
Gruppierungen wurden nach Auffassung des Parlamentarischen Kontrollgremiums die Befugnisse maßvoll genutzt. Auch im Kampf gegen den internationalen Terrorismus sind Freiheitsrechte nur in dem Maß eingeschränkt
worden, wie es zur Wahrung von Sicherheitsinteressen
unbedingt notwendig gewesen ist.
Aus der annähernd gleichen Anzahl der von den Maßnahmen Betroffenen und der Anzahl der beantragten Maßnahmen (Neuanträge, Verlängerungsanträge) ergibt sich,
dass die beantragten Maßnahmen gezielt und nicht für
eine flächendeckende Ermittlung eingesetzt worden sind.
Die Dienste haben bei Eingriffen in die Grundrechte der
Bürger durch die Befugnisse im jeweiligen Einzelfall die
Grundsätze von Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Zu dem zurückhaltenden und verantwortungsvollen Umgang der Nachrichtendienste mit den zur Verfügung stehenden Instrumentarien hat sicherlich beigetragen, dass
die vom Gesetzgeber modifizierten Kontrollbefugnisse
für das Parlamentarische Kontrollgremium, aber insbesondere für die G 10-Kommission, eine sachgerechte eingehende Prüfung jeder einzelnen Maßnahme ermöglicht
haben. Ob im Einzelfall eine nach dem TBG beantragte
Maßnahme zulässig und notwendig war, musste bisher jeweils für alle Auskunftsverfahren von der G 10-Kommission festgestellt werden. Die damalige gesetzgeberische
Überlegung, die besondere Sachkunde der Mitglieder dieser Kommission sowie die Sachnähe zu den übrigen Aufgaben der G 10-Kommission zu nutzen, hat sich auch im
Berichtszeitraum nach Auffassung des Kontrollgremiums
grundsätzlich bewährt. Auch die umfangreichen Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium durch die Vorlage detaillierter
Halbjahresberichte, die Auskunft über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten geben, haben zu einer Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten beigetragen.
Mit dem TBEG wurden – wie oben dargelegt – einzelne
Auskunftsersuchen bei Banken, Luftfahrtunternehmen
Drucksache 16/5982
und Post-, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen, die nicht den Bereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses betreffen, von einer besonderen Genehmigung der G 10-Kommission ausgenommen. In Zukunft
wird ein besonderes Augenmerk des Gremiums darauf zu
legen sein, ob mit dieser praxisorientierten Neustrukturierung einzelner Auskunftsbereiche weiterhin eine ausreichende Kontrolle zum Schutz des einzelnen Bürgers gewährleistet ist.
I.
Die Grundlage der Berichtspflicht
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag nach § 8a Abs. 6 Satz 2 (§ 8
Abs. 10 a. F.) des Gesetzes über die Zusammenarbeit des
Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz [BVerfSchG]
vom 20. Dezember 1990 [BGBl. I S. 2954, 2970], zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 [BGBl. I
S. 2]) jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie
Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen
nach § 8a Abs. 2 (§ 8 Abs. 5 bis 8 a. F.) BVerfSchG.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 7 (§ 9 Abs. 4 Satz 5 a. F.) BVerfSchG, §§ 2a, 3 Satz 2 (§ 2 Abs. 1a Satz 4, § 8 Abs. 3a
Satz 6 a. F.) des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz [BNDG] vom 20. Dezember 1990
[BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. Januar 2007 [BGBl. I S. 2, 4]) und §§ 4a, 5 (§ 10
Abs. 3 Satz 6 a. F.) des Gesetzes über den Militärischen
Abschirmdienst (MAD-Gesetz [MADG] vom 20. Dezember 1990 [BGBl. I S. 2954, 2977] zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Januar 2007 [BGBl. I S. 2, 4]) erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium darüber hinaus
entsprechend § 8a Abs. 6 Satz 2 (§ 8 Abs. 10 a. F.) BVerfSchG dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die
Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 9 Abs. 4 BVerfSchG,
§§ 2a, 3 Satz 2 (§ 2 Abs. 1a, § 8 Abs. 3a a. F.) BNDG
sowie nach §§ 4a, 5 (§ 10 Abs. 3 a. F.) MADG.
Bei der Berichterstattung sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des
Bundes (Kontrollgremiumgesetz [PKGrG] vom 11. April
1978 [BGBl. I S. 453], zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254, 1260])
zu beachten.
Die umfangreichen Berichtspflichten wurden durch das
TBG in die Sicherheitsgesetze aufgenommen und im
TBEG fortgeschrieben. Der vorliegende Bericht setzt die
jährliche Berichterstattung fort und enthält eine Darstellung der Entwicklung im Jahr 2006. Der erste Bericht dieser Art wurde für das Jahr 2002 am 12. Mai 2003 (Bundestagsdrucksache 15/981) vorgelegt. Der zweite Bericht
für das Jahr 2003 erschien am 17. Juni 2004 (Bundestagsdrucksache 15/3391). Eine zusammenfassende Darstellung für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004,
die Grundlage für eine Evaluierung der einschlägigen