Drucksache 16/5982
– 14 –
Im Berichtszeitraum wurden dem Gremium entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben detaillierte Halbjahresberichte
vorgelegt. Es bestand Gelegenheit diese in den Sitzungen
des Gremiums zu erörtern. Die Vertreter der zuständigen
Ministerien bzw. der Nachrichtendienste haben dabei
Nachfragen beantwortet und bei Bedarf ergänzende Erläuterungen gegeben. Die Praxis der parlamentarischen
Kontrolle der durch das TBG eingeführten Befugnisse für
die Nachrichtendienste hat sich nach überwiegender Auffassung des Kontrollgremiums bewährt.
2.
Die Kontrolle durch die G 10-Kommission
Die Kontrolle aller im Einzelfall angeordneten und zu
vollziehenden Maßnahmen, die seinerzeit durch das TBG
in das BVerfSchG, das MADG und das BNDG aufgenommen wurden, oblag nach der bisherigen Rechtslage der
G 10-Kommission. Das beauftragte Ministerium hatte
monatlich die G 10-Kommission über die beschiedenen
Anträge vor deren Vollzug zu unterrichten. Bei Gefahr in
Verzug konnte das Bundesministerium den Vollzug der
Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der
Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüfte von
Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung aller Auskünfte.
Der Gesetzgeber hatte die abschließende Entscheidung
sowie die Kontrolle der Auskunftsersuchen seinerzeit
ausdrücklich der G 10-Kommission zugewiesen. Mit der
G 10-Kommission steht ein Gremium zur Verfügung, dessen Mitglieder sich durch eine hohe Fach- und Sachkompetenz für diese äußerst sensible Materie auszeichnen.
Diese Zuständigkeitszuweisung hatte sich nach Auffassung des Parlamentarischen Kontrollgremiums grundsätzlich bewährt. In den Kommissionssitzungen wird
nicht nur über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der
Maßnahmen entschieden, sondern auch die Effizienz der
Maßnahmen hinterfragt, mithin bereits eine gewisse Evaluierung der Maßnahmen vorgenommen. Darüber hinaus
kommt der G 10-Kommission bzw. ihren Mitarbeitern
eine Reihe von besonderen Rechten zu, wie ein Aktenund Dateneinsichtsrecht oder Zutrittsrecht, die eine effektive Kontrolle zur Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger ermöglichen.
Die Kontrolle der G 10-Kommission erstreckte sich dabei
auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der mit den Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des
Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. § 15 Abs. 5 G 10 galt entsprechend.
Mit der Neuregelung wurde die Prüfzuständigkeit der
G 10 Kommission hinsichtlich der Auskunftsersuchen bei
Banken, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Luftfahrtunternehmen gestrichen. Die Zuständigkeit
ist nunmehr – wie vor 2002 – auf die Eingriffe in das
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach dem G 10
beschränkt. Dies hat zur Folge, dass die drei Nachrichtendienste des Bundes bei der Frage, ob Auskunftser-
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
suchen nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG, § 2a
Satz 1 BNDG bzw. § 4a S. 1 MADG, jeweils i. V. mit § 8a
Abs. 2 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG gestellt werden, ohne
vorherige Genehmigung der Kommission entscheiden
können. Die mit diesen Aufgaben befassten Mitarbeiter
unterliegen der behördeninternen Dienstaufsicht sowie
der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums, soweit
dieses nicht selbst zuständig ist, Anordnungen nach Nummer 2 zu erlassen (§ 8a Abs. 4 Nr. 4 BVerfSchG). Eine
externe Kontrolle findet nunmehr über die Berichterstattung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium
sowie dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit statt.
Die Mitglieder der G 10-Kommission haben sich auch im
Berichtszeitraum vor Ort bei den Diensten über die konkrete Umsetzung der Bestimmungen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz informiert. Die Kommission hat
weiterhin von ihrem Recht nach § 15 Abs. 5 G 10 Gebrauch gemacht und Mitarbeiter zu den Diensten entsandt, denen dort Auskunft zu den Fragen der Kommission erteilt sowie Einsicht in alle Unterlagen, die im
Zusammenhang mit den Beschränkungsmaßnahmen stehen, gewährt wurde. Über das Ergebnis der Informationsund Kontrollbesuche wurde die Kommission eingehend
unterrichtet.
VII.
Umsetzung der neuen Befugnisse nach
dem Terrorismusbekämpfungsgesetz in
den Bundesländern
Nach der durch das TBG vom 9. Januar 2002 eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 11 a. F. BVerfSchG standen
den Verfassungsschutzbehörden der Länder die erweiterten Befugnisse nach § 8 Abs. 5 bis 8 a. F. BVerfSchG
(also die Auskunftsbefugnisse gegenüber Kreditinstituten
und Finanzdienstleistern, Luftfahrtunternehmen und Telekommunikationsunternehmen) nur dann zu, wenn das
Antragsverfahren, die Beteiligung der G 10-Kommission,
die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung
an die Betroffenen gleichwertig wie in § 8 Abs. 9 a. F.
BVerfSchG geregelt sind. Ferner musste eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Pflicht zur
Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an
das parlamentarische Kontrollgremium des Bundes landesgesetzlich geregelt sein. Mit dem TBEG wurde auch
diese Regelung in § 8a Abs. 8 BVerfSchG fortgeschrieben.
Bisher haben 15 Länder entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen, die ihren Verfassungsschutzbehörden
die Möglichkeit zur Beantragung von Auskunften unter
den im BVerfSchG enthaltenen Voraussetzungen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens und hinsichtlich
der Berichterstattung einräumt. In Schleswig-Holstein
sollen entsprechende gesetzliche Vorschriften nach Inkrafttreten der geplanten Neuregelung der bundesrechtlichen Bestimmungen verabschiedet werden.
Auf der Ebene der Bundesländer wurde nach den bisher
vorliegenden Berichten von den einzelnen Befugnissen