Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
– 13 –
Drucksache 16/5982
Der Einsatz des IMSI-Catchers hat in mehreren Fällen zu
wichtigen Erkenntnissen über vorher nicht bekannte Mobilfunkanschlüsse verdächtiger Personen geführt, die
dann in Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 aufgenommen werden konnten. Ohne den Einsatz dieses neuen
technischen Mittels hätte das BfV keinen Zugriff auf die
Inhalte der so geführten Telefongespräche der überwachten verdächtigen Personen erhalten können.
und Finanzunternehmen einzuholen, Auskunftsersuchen
an Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleister zu stellen und IMSICatcher einzusetzen, obliegt die Kontrolle dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G 10-Kommission
bzw. mit der Neuregelung dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Im Berichtszeitraum hat sich bestätigt, dass dem Einsatz
des IMSI-Catchers zur Unterstützung der Maßnahmen
nach § 3 G 10 zusammen mit der Möglichkeit, Auskünfte
von Telekommunikationsunternehmen zu erhalten, eine
wichtige Bedeutung für die Tätigkeit der Nachrichtendienste zukommt.
1.
V.
Mitteilungsentscheidungen
Im Berichtszeitraum hat die G 10-Kommission zu insgesamt 26 beendeten Auskunftsverfahren bzw. IMSICatcher-Einsätzen Mitteilungsentscheidungen getroffen.
Die Verfahren betrafen insgesamt 48 betroffene Personen
(Haupt- bzw. Nebenbetroffene).
Bei der überwiegenden Zahl der Fälle (41 betroffene Personen) hat die Prüfung der G 10-Kommission ergeben,
dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung noch nicht gegeben waren.
Die Mitteilungsentscheidungen sind daher zunächst bzw.
weiterhin zurückgestellt worden. In diesen Fällen der vorläufigen Zurückstellung der Entscheidung war bis auf
Weiteres davon auszugehen, dass bei einer Mitteilung
eine Gefährdung des Zwecks der Anordnung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Gründe dafür lagen überwiegend darin, dass die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der Maßnahme wahrscheinlich war oder
anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin erfolgten. Die G 10-Kommission hat im Einzelfall
kurze Wiedervorlagefristen verfügt, um eine zwischenzeitliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Mitteilungsentscheidung zu ermöglichen. Daneben lässt das Bundesministerium des Innern generell in
regelmäßigen Zeitabständen überprüfen, ob die einer
Mittlung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin noch
besteht. In einem Fall hat die G 10 Kommission entschieden, wegen offenkundiger Unmöglichkeit die Maßnahme
endgültig nicht mitzuteilen.
In 3 Verfahren hat die G 10-Kommission entschieden,
den 6 Haupt- bzw. Nebenbetroffenen den Grundrechtseingriff mitzuteilen. Die G 10-Kommission ist bestrebt, die
Zahl der Mitteilungen in den kommenden Jahren weiter
zu erhöhen. Diesem Bestreben dient unter anderem auch
die o.g. Verfügung von kurzen Wiedervorlagefristen.
VI.
Die Ausgestaltung und Durchführung der
Kontrolle der Maßnahmen nach dem
Terrorismusbekämpfungsgesetz
Für die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügten Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Informationen über Geldströme und Kontobewegungen bei Banken
Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium
Nach § 1 Abs. 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung
hinsichtlich der Tätigkeit des BfV, des MAD und des
BND der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Mit der Übertragung neuer Befugnisse auf die
Nachrichtendienste durch das TBG wurden auch die Kontrollbefugnisse des Gremiums erweitert. Ihm oblag die
parlamentarische und politische Kontrolle im Bereich der
Maßnahmen nach § 8 Abs. 5 bis 8 a. F., § 9 Abs. 4 a. F.
BVerfSchG, § 10 Abs. 3 a. F. MADG und § 2 Abs. 1a
a. F., § 8 Abs. 3a a. F. BNDG. Gemäß § 8 Abs. 10 a. F.
BVerfSchG hatte das für die Anordnung der Maßnahmen
zuständige Bundesministerium in Abständen von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über deren
Durchführung zu unterrichten.
Mit dem TBEG wurden die bestehenden Kontrollrechte
des Gremiums fortgeschrieben. Nach § 8a Abs. 6 BVerfSchG hat das zuständige Bundesministerium weiterhin in
Abständen von höchstens sechs Monaten das Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Abs. 2 BVerfSchG
zu unterrichten. Von der Berichterstattung umfasst sind
dabei- wie bisher – alle Auskunftsersuchen nach § 8a
Abs. 2 BVerfSchG, mithin auch jene, die nicht mehr der
ausdrücklichen Genehmigung der G 10-Kommission unterliegen.
Bei der Berichterstattung des zuständigen Bundesministeriums an das Kontrollgremium geht es nicht um Einzelfälle,
sondern um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse. Die vorzulegenden
Halbjahresberichte müssen einen Überblick über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen enthalten. Die Berichte
sollen insoweit denjenigen entsprechen, die die Staatsanwaltschaften gemäß § 100e der Strafprozessordnung (StPO)
der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde erstatten.
Die Kontrollkompetenz des Parlamentarischen Kontrollgremiums erschöpft sich dabei aber nicht in der Entgegennahme der Berichte, sondern erstreckt sich im Kern
vielmehr darauf, von den zuständigen Bundesministerien
jederzeit Auskunft über alle Aspekte der Überwachung
des Kommunikations-, Reise- und Kapitalverkehrs verlangen zu können.
Die Vorschrift des § 8a Abs. 6 (§ 8 Abs. 10 a. F.) BVerfSchG
gilt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 7 (§ 9 Abs. 4 Satz 5 a. F.)
BVerfSchG, § 4a (§ 10 Abs. 3 Satz 6 a. F.) MADG, § 2a
(§ 2 Abs. 1a Satz 4 a. F., § 8 Abs. 3 Satz 6 a. F.) BNDG
entsprechend für die Maßnahmen nach diesen Vorschriften.