Drucksache 16/5982

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Durch die Einholung von Auskünften bei Telekommunikationsunternehmen, insbesondere über die Rufnummern
oder Kennungen der Anrufenden bzw. angerufenen Anschlüsse, konnte im Wege der Auswertung und durch
Abgleich mit bekannten Anschlussnummern im In- und
Ausland vielfach festgestellt werden, ob die Anschlussinhaber in Deutschland tatsächlich Kontakt beispielsweise zu mutmaßlichen Mitgliedern terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland hatten.
bb)

Auskunftsersuchen des BND

Der BND hat im Berichtszeitraum – wie in den beiden
Vorjahren – keine Auskunftsanträge gestellt. Seit dem
Jahr 2002 entwickelte sich Zahl der Auskunftsersuchen
wie in Tabelle 8 dargestellt.
5.

Einsatz des sog. IMSI-Catchers
(§ 9 Abs. 4 a. F. BVerfSchG, § 5 a. F. MADG)

a)

Rechtsgrundlagen

Für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Anordnung einer
Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 ist die
Benennung einer Telefonnummer erforderlich. Angehörige terroristischer Gruppen nutzen allerdings zunehmend
Mobiltelefone, deren Herkunft den Sicherheitsbehörden
nicht bekannt ist. Die Telefonnummern solcher Geräte
können deshalb auch über den Betreiber nicht festgestellt
werden. Mit Hilfe der Kartennummer kann die dazugehörige Telefonnummer ermittelt werden. In § 9 Abs. 4 a. F.
BVerfSchG bzw. § 5 a. F. MADG wurden gesetzliche Ermächtigungen zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern von Telefonen
zur Lokalisierung des Standortes des Gerätes aufgenommen.
Mit dem IMSI-Catcher ist es möglich, die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) eines eingeschalteten
Handys in seinem Einzugsbereich zu ermitteln. Diese
IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert.
Die IMSI ist auf der sog. SIM-Karte (SIM = Subscriber
Identity Module) gespeichert, die ein Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der
IMSI kann nicht nur die Identität des Teilnehmers, sondern
auch dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSI-Catcher die
Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunk-

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netzes. Eingeschaltete Handys im Einzugbereich dieser
vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen sich nun automatisch beim
IMSI-Catcher einzubuchen. Durch einen speziellen
IMSI-Request der Basisstation wird die Herausgabe der
IMSI vom Handy veranlasst.
Ist der von einer observierten Person genutzte Netzbetreiber nicht bekannt, muss diese Suche ggf. für Basisstationen aller Netzbetreiber durchgeführt werden. In Funkzellen mit vielen Teilnehmern kann es zudem erforderlich
sein, mehrere Messungen durchzuführen, bis die gesuchte
IMSI aus der Vielzahl gesammelter Daten herausgefiltert
werden kann.
Das BfV durfte den IMSI-Catcher zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 G 10 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 einsetzen. Da durch
den Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen regelmäßig auch Daten Dritter erhoben werden, sind
hier besonders hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Der Einsatz ist gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn ohne ihn
die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die erhobenen Daten Dritter unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot (§ 9 Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG). Entsprechendes gilt für den MAD bei einem Einsatz eines IMSICatchers auf der Grundlage von § 5 MADG.
Nach dem TBEG wurde auch die Befugnis zum Einsatz
des IMSI-Catchers fortgeführt. Durfte der Einsatz bislang
nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 erfolgen, ist er zukünftig unter den Voraussetzungen des § 8a
Abs. 2 BVerfSchG möglich. Auch in diesem Fall bleibt
das Erfordernis der Zustimmung der G 10-Kommission
beibehalten (vgl. unter III 2).
b)

Maßnahmen im Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum kam der IMSI-Catcher in 10 Fällen
und ausschließlich im Bereich des BfV zum Einsatz. Von
den Anordnungen waren insgesamt 12 Personen betroffen, die entweder im Verdacht standen, eine terroristische
Vereinigung aufzubauen oder Mitglied oder Unterstützer
einer ausländischen extremistischen Vereinigung zu sein.
Seit dem Jahr 2002 waren 44 Personen von den insgesamt
42 Anordnungen betroffen. (Tabelle 9)

Ta b e l l e 8
Auskunftsersuchen des BND bei Telekommunikationsunternehmen

Anordnungen

2002

2003

2004

2005

2006

Insgesamt

2

3

1

0

0

6

Ta b e l l e 9
Einsatz des sog. IMSI-Catchers

Anordnungen

2002

2003

2004

2005

2006

Insgesamt

3

9

10

10

10

42

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