Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4.
a)
Drucksache 16/5982
– 11 –
Auskünfte von Telekommunikationsunternehmen
(§ 8 Abs. 8 B a. F. VerfSchG, § 10 Abs. 3 a. F. MADG,
§ 8 Abs. 3a a. F. BNDG)
Rechtsgrundlagen
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu
erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten
von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die Lokalisierung der Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation
nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen
vorzubereiten.
Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf
der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die
Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen. Die
Eingriffe bewegen sich im Vorfeld der eigentlichen Telekommunikationsüberwachung.
Deshalb wurde in § 8 Abs. 8 a. F. BVerfSchG dem BfV die
Befugnis übertragen, im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste
erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte
über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten einzuholen. In § 8 Abs. 8 Satz 3 a. F.
BVerfSchG wurden die einzelnen von der Auskunftsverpflichtung erfassten Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten aufgezählt:
(1) Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden
und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung;
(2) Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
Uhrzeit;
(3) Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und TeledienstDienstleistung;
(4) Endpunkte, festgeschaltete Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit.
Die Auskunft konnte auch in Bezug auf die zukünftige
Nutzung von Telediensten verlangt werden. In diesem
Falle wurde die Anordnung analog § 10 Abs. 5 G 10 auf
höchstens drei Monate befristet.
Aufgrund der gleichgelagerten Aufgabenstellung wurde
die Regelung für den MAD im Rahmen seiner begrenzten
Zuständigkeit in das MADG übernommen, § 10 Abs. 3
a. F. MADG.
Durch die Einführung des § 8 Abs. 3a a. F. BNDG sollte
gewährleistet werden, dass auch der BND auf dem Gebiet
der Telekommunikation entsprechend erweiterte Auskunftsrechte wie das BfV erhält. Sie sollten dem BND
zum einen ermöglichen, Extremisten, die vom Ausland
aus operieren und nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht überwacht werden können, zu lokalisieren. Zum anderen sollten auf der Grundlage von
Verbindungsdaten dringend notwendige Informationen
über internationale und vom Ausland aus gesteuerte terroristische Netzwerke gewonnen werden.
BfV und MAD konnten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur
dann ein Auskunftsersuchen an Telekommunikationsdienstleister richten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 erfüllt waren.
Auskunftsersuchen des BND nach § 8 Abs. 3a a. F. BNDG
waren nur zulässig, wenn dies im Rahmen seiner Aufgaben
für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G 10 genannten Gefahrenbereiche
erforderlich war. Diesbezüglich gilt das zu den Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 1a a. F. BNDG Gesagte.
Mit dem TBEG wurden auch die Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten fortgeschrieben. Dabei wurde die Notwendigkeit der Zustimmung der G 10Kommission in den bislang in § 8 Abs. 6 und 8 a. F.
BVerfSchG geregelten Fällen von Auskunftspflichten zu
Postdiensten sowie Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten, soweit diese nicht unter § 8a Abs. 1 BVerfSchG fallen, beibehalten. Auch in
diesen Fällen soll die Auskunftspflicht allerdings nicht
mehr an die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G 10 geknüpft werden (vgl. im Einzelnen unter III. 2).
b)
Maßnahmen im Berichtszeitraum
aa)
Auskunftsersuchen des BfV und des MAD
Das BfV hat 2006 insgesamt 14 Anträge auf Auskunftsersuchen gestellt. Von den Auskunftsersuchen waren insgesamt 71 Personen betroffen. Auf den MAD entfiel im Berichtszeitraum dabei keine Anordnung. Seit dem Jahr
2002 waren von den insgesamt 86 Anordnungen 160 Personen betroffen. Beim MAD waren 11 Personen von den
7 Anordnungen seit 2002 betroffen.
Ta b e l l e 7
Auskunftsersuchen von Telekommunikationsunternehmen
Anordnungen
BfV
MAD
2002
2003
2004
2005
2006
21
3
9
2
22
1
20
1
14
0
Insgesamt
86
7