Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/12774
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hältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Diese ist gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn
ohne sie die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder
wesentlich erschwert ist. Die Maßnahme bedarf gemäß
§ 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG der Anordnung durch das
Bundesministerium des Innern, die von der G 10-Kommission zu bestätigen ist, und zwar – außer bei Gefahr im
Verzug – grundsätzlich vor Vollzug der Maßnahme. Die
erhobenen Daten Dritter unterliegen nach § 9 Absatz 4
Satz 6 BVerfSchG einem absoluten Verwendungsverbot
und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich
zu löschen.
Im Berichtszeitraum 2011 kam der IMSI-Catcher in
14 Fällen, die 16 Hauptbetroffene und drei Nebenbetroffene betrafen, – ausschließlich im Bereich des BfV – zum
Einsatz. Die meisten Betroffenen waren zugleich Hauptbetroffene von G 10-Maßnahmen. Grund für den IMSICatcher-Einsatz waren terroristische Aktivitäten der Betroffenen und Gefahren für die auswärtigen Belange der
Bundesrepublik Deutschland durch Gewaltanwendung
bzw. darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie
Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben
der Völker, gerichtet waren. In einem Fall diente der Einsatz des IMSI-Catchers der Aufklärung geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht.
G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen
gleichwertig wie in § 8a Absatz 5 BVerfSchG a. F. bzw.
§ 8b Absatz 2 BVerfSchG n. F. regeln. Ferner muss er
eine § 8a Absatz 6 BVerfSchG a. F. bzw. § 8b Absatz 3
BVerfSchG n. F. gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über
die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische
Kontrollgremium des Bundes regeln.
Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a
Absatz 2 Nummer 1 und 2 BVerfSchG (Auskunft bei
Luftfahrtunternehmen bzw. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen). Eine
Beteiligung der G 10-Kommission war im Berichtszeitraum 2011 nicht erforderlich. Eine Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes wurde von § 8a Absatz 8
BVerfSchG a. F. in diesen Fällen – anders als noch nach
der vor 2007 gültigen Rechtslage – nicht mehr ausdrücklich verlangt. Seit dem 10. Januar 2012 ist die Mitwirkung der G 10-Kommission wieder vorgesehen (vgl. § 8b
Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG n. F.).
Mittlerweile gibt es in allen 16 Bundesländern Regelungen über Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2
BVerfSchG.
Ta b e l l e 7
Ta b e l l e 8
IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2011
7.
2002
3
2003
9
2004
10
2005
10
2006
10
2007
9
2008
14
2009
16
2010
16
2011
14
Summe
111
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die
Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5
bzw. Nummer 4 und 5 BVerfSchG nur unter den in § 8a
Absatz 8 BVerfSchG a. F. bzw. § 8b Absatz 10 BVerfSchG
n. F. geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung der
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2007
2008
2009
2010
2011
Luftfahrt
0
0
1
0
0
Finanzen
2
5
20
6
16
Postverkehr
0
0
0
0
0
Telekommunikation/Teledienste
13
16
27
9
17
Summe
15
21
48
15
33
Für das Jahr 2011 haben alle 16 Bundesländer Berichte
über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. Hiernach wurden in 9 Ländern insgesamt 33 Auskunftsverlangen durchgeführt: 16 bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen sowie 17 bei Telekommunikationsunternehmen. Das bedeutet auf alle Auskunftsbereiche bezogen
im Vergleich zum Vorjahr einen Zuwachs um insgesamt
18 Auskunftsverlangen. Hierbei ist jedoch zu beachten,
dass im Zeitpunkt der Berichterstattung über den Vorberichtszeitraum lediglich 10 Bundesländer Berichte eingereicht hatten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8638, S. 8).
Daneben wurde eine IMSI-Catcher-Maßnahme durchgeführt.