Drucksache 17/12774
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weiligen Dienstes oder seinem Stellvertreter beantragt,
vom Bundesministerium des Innern bzw. – im Falle des
BND – vom Bundeskanzleramt angeordnet werden und
bedürfen der Bestätigung durch die G 10-Kommission,
die außer bei Gefahr im Verzug grundsätzlich vor Vollzug
der Maßnahme einzuholen ist.
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verkehrs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise,
weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen
und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die Lokalisierung der
Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz
und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse
über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder
Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen.
Häufig werden Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2
Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher im Vorfeld oder parallel zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung
nach dem G 10 durchgeführt.
Im Jahre 2011 wurden vom BfV insgesamt 34 Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern bezüglich Verkehrs- und Nutzungsdaten durchgeführt (2010: 43). Die 34 Auskunftsverlangen betrafen
insgesamt 72 Personen (44 Hauptbetroffene, 28 Nebenbetroffene). MAD und BND machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Ta b e l l e 6
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und
Teledienstleistern von 2002 bis 2011
BfV
BND
MAD
Summe
2002
21
2
3
26
2003
9
3
2
14
2004
22
1
1
24
2005
20
0
1
21
2006
14
0
0
14
2007
34
2
2
38
2008
48
2
2
52
2009
54
0
1
55
2010
42
0
1
43
2011
34
0
0
34
Summe
298
10
13
321
Der weitaus überwiegende Teil der Auskunftsverlangen
diente der Aufklärung von Bestrebungen im ausländi-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
schen extremistischen Bereich. In einigen Fällen ergaben
oder bestätigten sich dabei – wie bereits im Jahr zuvor –
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Planung
oder Begehung von Straftaten nach § 129b StGB (terroristische Vereinigungen im Ausland), so dass parallel
oder anschließend Maßnahmen der Überwachung des
Telekommunikationsverkehrs nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a G 10 eingeleitet wurden. Andere Auskunftsverlangen dienten der Aufklärung geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht.
6.
Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung
des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung
der Geräte- und Kartennummer
(sogenannter IMSI-Catcher)
Grundlage der IMSI-Catcher-Einsätze sind § 9 Absatz 4
Satz 1 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG und § 5 MADG.
Nach diesen Vorschriften können BfV, BND und MAD
unter den für Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2
BVerfSchG geltenden Voraussetzungen technische Mittel
zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- und
Kartennummer einsetzen (sogenannter IMSI-Catcher).
Ohne den Einsatz des IMSI-Catchers wäre eine effektive
Überwachung der Telekommunikation eines Verdächtigen häufig nicht möglich, da hierzu die Rufnummer oder
eine andere Kennung des von ihm benutzten Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgeräts bekannt sein muss (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2 G 10). Benutzt
der Verdächtige etwa ein gestohlenes Mobiltelefon, so
kann durch Observation zwar festgestellt werden, dass er
telefoniert, aber nicht unter welcher Nummer.
Der IMSI-Catcher erfasst die IMSI (International Mobile
Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich. Die IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Sie ist auf der SIM-Karte
(SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein
Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI können die Identität des Vertragspartners und dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSI-Catcher die
Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Mobiltelefone im Einzugsbereich
dieser vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen, sich nun automatisch
beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch eine spezielle
„IMSI-Request“ der „Basisstation“ wird das Mobiltelefon
zur Herausgabe der IMSI veranlasst. Nunmehr kann
durch eine Bestandsdatenabfrage beim jeweiligen Betreiber der Inhaber und die Nummer des genutzten Mobiltelefons festgestellt werden.
Da durch den Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen regelmäßig auch Daten Dritter erhoben
werden, sind besonders hohe Anforderungen an die Ver-