Drucksache 17/12774
IV.
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Mitteilungsentscheidungen
Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG
und IMSI-Catcher-Einsätze sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich mitzuteilen. Das folgt für
Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern aus § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG a. F.
bzw. § 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG n. F., bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations- und
Teledienstleistern aus § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG
a. F. bzw. § 8b Absatz 7 Satz 1 BVerfSchG n. F. i. V. m.
§ 12 Absatz 1 G 10 und bei IMSI-Catcher-Einsätzen aus
§ 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, der auf § 8a Absatz 5
Satz 8 BVerfSchG a. F. bzw. auf § 8b Absatz 7 Satz 1
BVerfSchG n. F. verweist.
Das Absehen von einer Mitteilung bedarf im Falle von
Auskunftsverlangen bei Post-, Telekommunikations- und
Teledienstleistern und IMSI-Catcher-Einsätzen der Zustimmung der G 10-Kommission. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann entschieden werden, dass der
Betroffene endgültig keine Mitteilung erhält. Dies setzt
jedoch voraus, dass die G 10-Kommission einstimmig
feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Mitteilung
nicht vorliegen, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und
die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen (vgl.
§ 12 Absatz 1 Satz 5 G 10).
Bei Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern war im Berichtszeitraum
eine Einbindung der G 10-Kommission bei der Mitteilungsentscheidung nicht erforderlich. Dafür kam hier eine
endgültige Nichtmitteilung nicht in Betracht, da § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG a. F. diese Option anders als
§ 12 Absatz 1 Satz 5 G 10 nicht vorsah.
Im Jahre 2011 wurde 154 Personen mitgeteilt, dass sie
von einem Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG oder einem IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren. Bei 135 Personen wurde entschieden, von
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
einer Mitteilung vorerst abzusehen. Bei 15 Personen
wurde entschieden, von einer Mitteilung endgültig abzusehen.
Ta b e l l e 9
Anzahl der von Mitteilungsentscheidungen betroffenen Personen im Jahre 2011
BfV
MAD
BND
Mitteilung
149
4
1
154
vorläufige Nichtmitteilung
126
8
1
135
endgültige Nichtmitteilung
12
3
0
15
V.
Summe
Beschwerden und Klageverfahren
Die G 10-Kommission prüft nach § 8a Absatz 5 Satz 3
BVerfSchG und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG a. F. bzw.
§ 8b Absatz 2 Satz 3 und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG
n. F. auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. Ferner ist
gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Im Jahre 2011 wurden keine Beschwerden zu durchgeführten Auskunftsersuchen und IMSI-Catcher-Einsätzen
erhoben. Es war weiterhin ein Klageverfahren aus dem
Vorberichtszeitraum zu einem Auskunftsersuchen anhängig. Drei weitere Klageverfahren gegen Auskunftsersuchen sind im Jahre 2011 hinzugekommen, wobei eine
Klage bereits im Berichtszeitraum zurückgenommen
wurde, soweit sie sich gegen die Durchführung der betreffenden Maßnahme richtete.
Berlin, 13. März 2013
Thomas Oppermann, MdB
Vorsitzender
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ISSN 0722-8333