Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3.
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Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen
Nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG, § 2a BNDG
und § 4a MADG können BfV, BND und MAD im Einzelfall Auskunft bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am
Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen
und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand sowie
Zahlungsein- und -ausgänge einholen. BfV und BND
steht diese Befugnis seit 2002 zu, dem MAD seit 2007.
Das Auskunftsverlangen muss nach § 8a Absatz 4 Satz 4
BVerfSchG a. F. bzw. § 8b Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG n. F.
beim Bundesministerium des Innern beantragt werden.
Dessen Anordnung bedurfte im Berichtszeitraum im Unterschied zu der bis 2007 geltenden Rechtslage nicht der
Bestätigung durch die G 10-Kommission (vgl. § 8a Absatz 5 Satz 1 BVerfSchG a. F.).5
Ta b e l l e 5
Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
von 2002 bis 2011
BfV
BND
MAD
Summe
2002
8
1
–
9
2003
14
2
–
16
2004
7
0
–
7
2005
12
0
–
12
2006
7
0
–
7
2007
5
0
0
5
2008
10
0
0
10
2009
17
1
0
18
2010
16
0
0
16
2011
17
0
0
17
Summe
113
4
0
117
Im Jahr 2011 führte das BfV 17 Auskunftsverlangen gegen 19 Hauptbetroffene und 9 Nebenbetroffene durch.
Die Verfahren betrafen im Schwerpunkt Bestrebungen,
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten bzw. Bestrebungen,
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker
gerichtet waren (§ 8a Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1
Nummer 3 und 4 BVerfSchG). In einem Fall betraf das
Auskunftsverlangen sicherheitsgefährdende oder geheim5
Nach dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 7. Dezember 2011 erstreckt sich die Mitwirkung der G 10-Kommission seit dem 10. Januar 2012 wieder auf die Einholung von Auskünften
von Unternehmen der Finanzbranche (einschließlich der Abfrage von
Kontostammdaten) sowie auf den dazugehörigen Mitteilungsbereich.
Drucksache 17/12774
dienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (§ 8a
Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG).
Im Vergleich zum Vorjahr ist damit die Anzahl der Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG
im Bereich des BfV von 16 auf 17 leicht angestiegen.
4.
Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern
Nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG a. F., § 2a
BNDG, § 4a MADG konnten BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskunft zu
den Umständen des Postverkehrs verlangen.
Das Auskunftsverlangen musste gemäß § 8a Absatz 4
Satz 2 bis 4 und § 8a Absatz 5 Satz 1 bis 5 BVerfSchG a. F.
vom Leiter oder stellvertretenden Leiter des entsprechenden Nachrichtendienstes beim Bundesministerium des Innern beantragt werden, dessen Anordnung der Bestätigung
durch die G 10-Kommission bedurfte, die außer bei Gefahr im Verzug vor Vollzug der Maßnahme einzuholen war.
Von der Möglichkeit, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs zu verlangen, wurde 2011 erstmalig betreffend den nachrichtendienstlichen Bereich Gebrauch gemacht (ein Auskunftsverlangen mit je einem Haupt- und
Nebenbetroffenem).6
5.
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen
Die betreffenden Auskunftsverlangen basieren auf § 8a
Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG, § 2a BNDG und
§ 4a MADG.
Nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG und den entsprechenden Verweisen in den Gesetzen der Dienste können BfV, BND und MAD im Einzelfall von denjenigen,
die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten Auskunft verlangen. Verkehrsdaten in diesem Sinne sind beispielsweise die Nummer oder Kennung der an einer Telekommunikation beteiligten Anschlüsse, das Ende und der
Beginn der jeweiligen Verbindung sowie bei mobilen Anschlüssen die Standortdaten.
Nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 BVerfSchG, § 2a BNDG
und § 4a MADG können die Dienste bei denjenigen, die
geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines
Teledienstes, zu Angaben über Beginn und Ende sowie
über den Umfang der jeweiligen Nutzung und zu Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste Auskunft verlangen.
Auch Auskunftsverlangen gegenüber Telekommunikations- und Teledienstleistern müssen vom Leiter des je6
Diese Regelung ist mit Wirkung vom 10. Januar 2012 weggefallen
(vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
7. Dezember 2011, BGBl. I S. 2576).