ren des Verfassungslebens (vgl. BVerfGE 1, 208 <221>; 6, 84 <88>; 12, 296 <306>;
27, 240 <246>) folgt, dass nur solche (Verfassungs-)Organe parteifähig sind, die von
der Verfassung in Existenz, Status und wesentlichen Kompetenzen konstituiert werden, dem Staat durch Existenz und Funktion seine spezifische Gestalt verleihen und
durch ihre Tätigkeit an der obersten Staatsleitung Anteil haben (vgl. Stern, in: Bonner
Kommentar zum GG, Bd. 13, Art. 93 Rn. 92 [März 1982]).
Neben den obersten Bundesorganen lässt Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, zu. Außerhalb des Kreises der Organteile mit eigenen Rechten aus dem Grundgesetz oder der Geschäftsordnung eines
Bundesorgans hat das Bundesverfassungsgericht nur zwei Kompetenzträger als „andere Beteiligte“ anerkannt. Es handelt sich dabei zum einen um einzelne Bundestagsabgeordnete (vgl. BVerfGE 2, 143 <164>; 10, 4 <10 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310
<325>; 108, 251 <270>; 112, 363 <365>; 118, 277 <317>; stRspr) und zum anderen
um politische Parteien (vgl. BVerfGE 1, 208 <223 ff.>; 4, 27 <30 f.>; 73, 40 <65>; 82,
322 <335>; 84, 290 <298>; stRspr).

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Die Parteifähigkeit im Organstreit hängt davon ab, ob der Antragsteller Organ oder
Organteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und des § 63 BVerfGG ist, nicht aber
davon, ob er in irgendeinem Sinn als Staatsorgan oder Organteil betrachtet werden
kann (vgl. BVerfGE 13, 54 <95>). Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG lassen erkennen, dass der Kreis der Beteiligten im Verfassungsprozess begrenzt sein sollte (vgl. BVerfGE 13, 54 <95>; 27, 240 <246>; 60, 175 <199
f.>).

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II.
Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin nicht parteifähig. Die
G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art (1.). Sie ist weder oberstes Bundesorgan (2.), noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte
(3.).

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1. Das Grundgesetz weist den in Art. 10 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses einen hohen Rang zu. Es gewährleistet die
freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen (Informationen) und wahrt damit die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden
Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>). Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nur auf Grund eines
Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des
Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt (Art. 10 Abs. 2

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