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Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10)
G 10
Ausfertigungsdatum: 26.06.2001
Vollzitat:
"Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist"
Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3202

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.6.2001 +++)
 

Das G wurde als Art. 1 G v. 26.6.2001 I 1254 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 G v.
26.6.2001 I 1254 mWv 29.6.2001 in Kraft getreten.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1.   die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der
Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der
Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
des Nordatlantikvertrages,
2.   der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 8 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
 

berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem
Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
 

(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10Kommission).
§ 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten
(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der
berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und
Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der
nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung
erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.
Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt,
hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden
der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf
dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen. § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, §
4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang der nach Satz
3 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme
zu treffen hat, bestimmt sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen
Rechtsverordnung.

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