Ermächtigung an den Gesetzgeber zu verstehen. Dieser könne bestimmen, dass an
die Stelle des Rechtswegs eine Nachprüfung von Beschränkungen des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane trete.
b) Die G 10-Kommission sei nicht an der Bildung des Staatswillens beteiligt. Sie sei
nicht als Organteil des Bundestages zu qualifizieren. Die durch sie ausgeführte Kontrolle sei keine parlamentarische Kontrolle. In funktioneller Hinsicht sei die Kontrolltätigkeit quasi-richterlich, denn sie diene als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen
Rechtsschutz. Die Antragstellerin sei auch nicht als andere Beteiligte im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG anzusehen, da sie weder durch das Grundgesetz noch durch die Geschäftsordnung des Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet sei.

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c) Der Antragstellerin fehle zudem die Antragsbefugnis, da ihr Rechte und Pflichten
nicht durch das Grundgesetz, sondern durch das Gesetz - § 15 G 10 - übertragen
worden seien. Ihr sei es auch verwehrt, ihre Antragsbefugnis auf geltend gemachte
Grundrechtsverletzungen zu stützen, denn diese bildeten im Organstreit keinen zulässigen Prüfungsmaßstab.

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2. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Antragsgegner hätten Art. 10 Abs. 2 GG
beachtet und Rechte der Antragstellerin nicht verletzt.

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Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG komme für die Geltendmachung eines subjektiven Rechts
der Antragstellerin im Organstreit nicht in Betracht. Auch die auf der Grundlage von
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG geschaffene gesetzliche Regelung in § 15 G 10 diene insoweit nicht als Anspruchsgrundlage.

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Überdies seien die Antragsgegner zur Vermeidung von erheblichen Gefährdungen
des Staatswohls im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet, die
Übermittlung von Informationen an die Antragstellerin zu beschränken. Durch die
Einschaltung der sachverständigen Vertrauensperson sei das Informationsrecht der
Antragstellerin aus § 15 G 10 soweit wie möglich gewahrt.

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Schließlich begrenze das Wohl des Staates, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könne, das gesetzliche Informationsrecht der Antragstellerin. Würden die streitgegenständlichen Informationen, die der Antragstellerin nicht vorgelegt worden seien, bekannt, so würde dies die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährden. Deutsche Nachrichtendienste würden international als nicht mehr vertrauenswürdig angesehen und die
Informationsübermittlung würde eingeschränkt oder eingestellt. Nachrichtendienstliche Informationen seien aber zur Abwehr oder Verhinderung staatsgefährdender Taten erforderlich und unverzichtbar.

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B.
Die Anträge sind unzulässig. Die G 10-Kommission ist im Organstreit nicht parteifä-

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