denjenigen der Staatsanwaltschaft vergleichbar seien. Gleichwohl sei sie nicht als
Teil der Justiz anzusehen. Sie sei mit ihren außerordentlichen, zur Letztentscheidung
ausgestatteten Befugnissen derart in das System der Exekutive eingebettet, dass sie
verfassungsrechtlich ein nicht wegzudenkender Bestandteil des Entscheidungsprozesses beim Entstehen oder auch bei der Ablehnung einer Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10 sei. Dabei wirke sie an gewichtigen Grundrechtseingriffen bereits
im Vorfeld mit. Vor diesem Hintergrund sei sie als eine Institution sui generis zu qualifizieren.
2. Der Antrag sei auch begründet. Die G 10-Kommission habe ein Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten, hilfsweise auf Einsicht in diese. Durch die unzulässige
Verweigerung der Antragsgegner sei sie in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden.

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Liege aufgrund seriöser Berichte in den Medien nahe, dass der BND Beschränkungsmaßnahmen gegenüber deutschen Grundrechtsträgern angeordnet und durchgeführt habe, ohne die nach Art. 10 GG in Verbindung mit §§ 3, 5, 15 G 10 erforderliche Genehmigung einzuholen, habe die G 10-Kommission den Sachverhalt zu
erforschen und erforderlichenfalls die Rechtswidrigkeit der Beschränkungsmaßnahmen festzustellen.

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Sie habe das Recht und die Pflicht, von Amts wegen zu entscheiden (§ 15 Abs. 5
Satz 1 G 10). Ihr sei Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1
G 10) und Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und
in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit Beschränkungsmaßnahmen stehen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 G 10). Ihre Kontrollbefugnis erstrecke sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach
dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes (§ 15 Abs. 5 Satz 2 G 10).

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Diesem Kontrollrecht könne das Memorandum of Agreement mangels völkerrechtlicher Bindung nach Art. 59, Art. 25 GG nicht entgegengehalten werden. Auch stünden
Gründe des Staatswohls ihrem Verlangen nicht entgegen. Zum einen gewährleiste
die G 10-Kommission ausreichenden Geheimschutz. Zum anderen sei das Staatswohl nicht nur der Bundesregierung, sondern auch dem Parlament und allen Einrichtungen, die an der Bildung des Staatswillens unmittelbar beteiligt seien, mithin auch
ihr, anvertraut.

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III.
1. Nach Auffassung der Antragsgegner sind die Anträge unzulässig.
a) Zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern bestehe kein verfassungsrechtliches, sondern ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis, das in § 15 Abs. 5
G 10 begründet sei. Streitigkeiten über durch Gesetz begründete Rechte und Pflichten könnten nicht im Organstreit ausgetragen werden. Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG
könne die Antragstellerin keine Organrechte herleiten. Die Verfassungsnorm sei als
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