netknotenpunkt in Frankfurt am Main ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannten Selektoren. Diese Selektoren wurden von Bad Aibling aus regelmäßig abgerufen und nach entsprechender Prüfung durch den BND in
die Erfassungssysteme eingestellt. Aufgrund der hohen Anzahl an Selektoren wurde
die Prüfung in einem automatisierten Verfahren mit Hilfe des vom BND entwickelten
Datenfilterungssystems DAFIS durchgeführt. Die vorgeschaltete automatisierte Prüfung bezog sich dabei auf eine G 10-Relevanz der Selektoren und auf einen Verstoß
gegen deutsche Interessen.
Bereits Ende des Jahres 2005 fiel BND-Mitarbeitern bei einer Durchsicht von NSASelektoren auf, dass die NSA auch Selektoren übergeben hatte, die nach ihrer Einschätzung gegen deutsche Interessen verstießen. Nachdem im Sommer 2013 in der
Presse berichtet worden war, dass EU-Vertretungen und auch Deutsche von der
Fernmeldeaufklärung im Rahmen der Joint SIGINT Activity betroffen seien, führte der
BND eine interne Untersuchung der Selektoren durch. Dabei stellte sich heraus, dass
die überprüften Selektoren nur zu einem Teil bei der ersten Filterung bereits von der
weiteren Verwendung ausgeschlossen und nicht in die Erfassungssysteme übernommen worden waren. Ein anderer Teil war für unterschiedlich lange Zeiträume gesteuert worden. Nachdem der Deutsche Bundestag zur Aufarbeitung der Selektorenthematik am 20. März 2014 den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode
(sogenannter NSA-Untersuchungsausschuss) eingesetzt hatte, wurden die Selektoren, welche von der NSA im Rahmen der Zusammenarbeit in Bad Aibling an den
BND übergeben und durch diesen abgelehnt worden waren, aus den nachrichtendienstlichen Datenbanken generiert und sodann zu den sogenannten NSASelektorenlisten zusammengefasst.
4
Die Antragstellerin verlangte, nachdem sie Kenntnis von diesen Vorgängen erhalten
hatte, die Herausgabe der NSA-Selektorenlisten oder Einsichtnahme in diese, um
eventuelle Verstöße gegen Art. 10 GG festzustellen. Dieses Ersuchen lehnten die
Antragsgegner in einer Sitzung der Antragstellerin vom 18. Juni 2015 ab.
5
Mit Schreiben des Antragsgegners zu 2. vom 29. Juni 2015 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass die Antragsgegnerin zu 1. mit Zustimmung der parlamentarischen Mehrheit des NSA-Untersuchungsausschusses eine sachverständige Vertrauensperson bestellt und mit der Aufgabe betraut hatte, Einsicht in die NSASelektorenlisten zu nehmen und hierüber dem NSA-Untersuchungsausschuss und
dem Parlamentarischen Kontrollgremium zu berichten. Zugleich bot er - ungeachtet
der Frage, ob die NSA-Selektorenlisten von der Kontrollzuständigkeit umfasst seien an, dass die sachverständige Vertrauensperson auch der Antragstellerin gegenüber
Bericht erstatte und ihre Fragen prüfe. Am 18. August 2015 übermittelte die Antragstellerin über den NSA-Untersuchungsausschuss einen Fragenkatalog an die sachverständige Vertrauensperson. Diese stellte der Antragstellerin ihren Bericht am
11. November 2015 und einen ergänzenden Bericht am 14. April 2016 vor.
6
4/18