2. Bundesminister für besondere Aufgaben und Chef des Bundeskanzleramtes Peter Altmaier, MdB,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski
am 20. September 2016 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Gründe:
A.
Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die aus Sicht der Antragstellerin - die
G 10-Kommission - unzulässige Weigerung der Bundesregierung als Antragsgegnerin zu 1. und des Chefs des Bundeskanzleramtes als Antragsgegner zu 2., die sogenannten NSA-Selektorenlisten herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzustellen.
1
I.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der National Security
Agency (NSA) auf der Grundlage eines Memorandum of Agreement aus dem Jahr
2002 (MoA) unter dem Projektnamen Joint SIGINT Activity in Bad Aibling eine Kooperation zur Fernmeldeaufklärung von internationalen Fernmeldeverkehren zu Krisenregionen. Das MoA legte die Modalitäten für die gemeinsame Arbeit fest. Hiernach war eine Aufklärung europäischer Ziele nur beschränkt auf bestimmte
Phänomenbereiche zulässig. Auch sollten ausschließlich solche Kommunikationen
aufgeklärt werden, an denen kein G 10-geschützter Teilnehmer beteiligt war.
2
Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchten BND-Mitarbeiter die aus einem Inter-
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