BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvE 5/15 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin
nach Art. 10 Abs. 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security
Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte
(Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann vertragsgemäß vom
BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden;
hilfsweise, dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Art. 10 Abs. 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin Einsicht in die Filter-Listen zu gewähren,
Antragstellerin: G 10-Kommission des 18. Deutschen Bundestages, bestehend
aus dem Vorsitzenden Andreas Schmidt, dessen Stellvertreter Dr.
Bertold Huber und den Beisitzern Frank Hofmann und Ulrich Maurer sowie den stellvertretenden Mitgliedern Dr. Wolfgang Götzer,
Burkhard Lischka, MdB, Halina Wawzyniak, MdB, und Wolfgang
Wieland, vertreten durch ihren Vorsitzenden,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans de With, Frutolfstraße 26 b, 96049 Bamberg Antragsgegner: 1. Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland,
Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin,

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