setz vgl. BVerfGE 70, 324 <355>). Sie hat keinen verfassungsunmittelbaren Status
im Prozess demokratischer Willensbildung und staatlicher Entscheidungsfindung, so
dass sie keinen Anteil an der Bildung des Staatswillens (vgl. BVerfGE 8, 104 <113>;
20, 56 <98>) hat. Vielmehr übt sie eine materiell und verfahrensmäßig dem gerichtlichen Rechtsschutz gleichwertige Kontrolle aus und stellt einzelfallbezogen die
Rechtskontrolle anhand konkreter normativer Vorgaben sicher. Sie ist befugt, alle
Organe, die mit der Vorbereitung, Entscheidung, Durchführung und Überwachung
des Eingriffs in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis befasst sind, sowie alle
Maßnahmen dieser Organe zu überwachen. Diese Kontrolle übt sie laufend aus (vgl.
BVerfGE 30, 1 <23>).
3. Die G 10-Kommission ist auch nicht als andere Beteiligte im Sinne des Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig.

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a) Sie ist nicht als durch das Grundgesetz oder durch die Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestages anzusehen.

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aa) Die G 10-Kommission ist weder durch das Grundgesetz noch durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages mit eigenen Rechten ausgestattet. Soweit sich die Befugnisse der G 10-Kommission aus einfachem Recht - hier insbesondere § 15 G 10 - ergeben, wäre dies im Organstreit allenfalls relevant, wenn das
Gesetz unmittelbar aus der Verfassung selbst folgende Rechte und Pflichten des am
Organstreit Beteiligten widerspiegeln würde; eine Verletzung einfachen Rechts kann
im Organstreit nicht geltend gemacht werden (zur Antragsbefugnis vgl. BVerfGE 118,
277 <319>; 131, 152 <191>).

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bb) Die G 10-Kommission ist nicht Teil des Deutschen Bundestages. Ungeachtet
des Umstandes, dass das Grundgesetz sie schon nicht explizit erwähnt, bezeichnet
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG das Hilfsorgan - anders als den Wehrbeauftragten in
Art. 45b GG - nicht als eines „des Bundestages“. Auch wird die G 10-Kommission
nicht wie das Parlamentarische Kontrollgremium in Art. 45d GG als Pflichtgremium
des Deutschen Bundestages statuiert. Zwar wird das Organ oder Hilfsorgan nach
Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG von der Volksvertretung bestellt. Diesen Akt hat der Gesetzgeber durch das G 10 auf das Parlamentarische Kontrollgremium delegiert, welches
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 G 10 die Mitglieder der G 10-Kommission nach Anhörung
der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages
wählt. Allein die Tatsache, dass die Mitglieder der G 10-Kommission durch ein parlamentarisches Gremium gewählt werden, qualifiziert die G 10-Kommission aber noch
nicht als Teil des Deutschen Bundestages, vielmehr wird dadurch die demokratische
Legitimation der G 10-Kommission sichergestellt (vgl. BTDrucks V/1880, S. 8, 11).
Zudem gehört zum Wesen von parlamentarischen Hilfsorganen deren Abhängigkeit,
Weisungsgebundenheit und Rechenschaftspflicht im Verhältnis zum Parlament.
Zwar ist die G 10-Kommission beim Deutschen Bundestag „angesiedelt“ (so B. Huber, in: Schenke/ Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 15 G 10
Rn. 6). Die Mitglieder der G 10-Kommission, die nicht zwingend Abgeordnete sein

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