müssen, sind aber in ihrer Amtsführung unabhängig sowie Weisungen nicht unterworfen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 G 10). Sie nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr (§ 15 Abs.
1 Satz 4 G 10). Die G 10-Kommission unterliegt nicht - wie etwa Ausschüsse - dem
Grundsatz der Diskontinuität (§ 15 Abs. 1 Satz 4 G 10). Eine Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag besteht nicht. Die G 10-Kommission ist daher nicht
in der Organisationsgewalt des Deutschen Bundestages verankert.
cc) Die G 10-Kommission übt schließlich keine parlamentarische Kontrollfunktion
aus (vgl. Arndt, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989,
§ 50 Rn. 33; Baier, Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste und deren
Reform, 2009, S. 91; Borgs/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, 1986, Teil B § 9
Rn. 4; Hörauf, Die demokratische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, 2011,
S. 156 Fn. 693; B. Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
2014, § 15 G 10 Rn. 6).
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Das parlamentarische Regierungssystem wird auch durch die Kontrollfunktion des
Parlaments geprägt. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung
verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Der Gewaltenteilungsgrundsatz
zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und
die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der
Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 <247>; 7, 183 <188>; 9, 268 <279
f.>; 22, 106 <111>; 34, 52 <59>; 95, 1 <15>; stRspr). Dabei ist parlamentarische Kontrolle eine politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (vgl. BVerfGE 67,
100 <140>; vgl. auch BVerfGE 104, 151 <208>; 131, 152 <196>).
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Im Anwendungsbereich des G 10 obliegt dem Parlamentarischen Kontrollgremium
die politische Kontrolle (vgl. Badura, in: Bonner Kommentar zum GG, Bd. 3, Art. 10
Rn. 76 [März 2014]; Hornung, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, HdB-ParlR, 2016,
§ 30 Rn. 51; B. Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
2014, § 1 PKGrG Rn. 11). Das Parlamentarische Kontrollgremium übt die allgemeine
Kontrolle über die Durchführung des G 10 aus. Dazu wird es gemäß § 14 Abs.1
Satz 1 G 10 in Abständen von höchstens sechs Monaten vom zuständigen Bundesministerium unterrichtet. Dabei geht es nicht um Einzelfälle, sondern um die Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und Grundsatzfragen. Aufgrund dieser
Berichte erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2
G 10 dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art
und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10.
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Die G 10-Kommission hingegen wird im Funktionsbereich der Exekutive (vgl.
BVerfGE 30, 1 <28>), mithin im „operativen“ Bereich (vgl. Hörauf, Die demokratische
Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, 2011, S. 158) tätig, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheidet. Über die Überprüfung der ministeriellen Beschränkungsanordnungen im Einzel-
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