zungen für die Überwachung vorliegen, die Unterlassung oder Aufhebung der Überwachung fordern, also die Zahl der Überwachungsfälle weiter einschränken darf (vgl.
BVerfGE 30, 1 <23 f.>).
Das Kontrollorgan kann innerhalb und außerhalb des Parlaments gebildet werden
(vgl. BVerfGE 30, 1 <23>). Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte,
sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird (vgl. BVerfGE 30, 1
<28>).
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Im Einzelnen regelt das G 10 die Eingriffsmöglichkeiten und das Verfahren. Nach
§ 1 Abs. 2 G 10 in Verbindung mit §§ 14, 15 G 10 obliegt die Kontrolle der nach dem
G 10 angeordneten Beschränkungsmaßnahmen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G 10-Kommission. Dabei erfolgt die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden Beschränkungsmaßnahmen durch die
G 10-Kommission. Diese besteht aus vier Mitgliedern: einem Vorsitzenden, der die
Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und drei Beisitzern sowie ebenso vielen
Stellvertretern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 G 10). Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in
ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen (§ 15 Abs. 1 Satz 3
G 10). Sie werden von dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach Anhörung der
Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestellt und nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr (§ 15 Abs. 1 Satz 4 G 10). Nach § 15 Abs. 5 G 10 entscheidet
die G 10-Kommission von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an
Betroffene. Ihre Kontrollfunktion erstreckt sich in erster Linie auf die angeordneten,
aber noch nicht vollzogenen Beschränkungsmaßnahmen, die sie zu genehmigen
oder abzulehnen hat (§ 15 Abs. 6 G 10). Sie hat weiter die Zustimmung zu erteilen,
wenn einem Betroffenen die Beschränkungsmaßnahme nach ihrer Einstellung nicht
mitgeteilt werden soll (§ 15 Abs. 7 G 10 in Verbindung mit § 12 G 10).
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Der Gesetzgeber hat damit im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Organ geschaffen, das an die Stelle des Rechtswegs tritt (vgl. BVerfGE
30, 1 <23>), aber kein Gericht ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <170 f.>; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 1016/93 -, juris, Rn. 3),
das innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist (vgl. BVerfGE 30, 1 <28>), das Rechtskontrolle ausübt, aber auch Opportunitätserwägungen treffen kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <23 f.>). Es handelt sich um ein
Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für
den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz dient (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1993 - 1 BvR
1016/93 -, juris, Rn. 4).
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