Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

a)   Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
b)   Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
 

c)   Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
 

 

soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
 

1.   zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde
durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die
Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
2.   Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen
von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder
Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
 

 

(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf
das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den
Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der
Abgabenordnung findet keine Anwendung.
(3) Anordnungen nach den Absätzen 2 und 2a dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen
1.   tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach den Absätzen 2
oder 2a nachdrücklich fördern, oder
2.   auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
 

a)   bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 2a, dass sie die Leistung für
eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder
b)   bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte
oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person
nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
 

 

 

(4) bis (9) (weggefallen)
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. § 4a MADG (F. 2007-01-05) +++)
§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der
Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des
Innern. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die
Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2
Anwendung.
(2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich
die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es
den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach § 8a Absatz
2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich
aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich
zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes
entsprechend anzuwenden.

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