Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das
Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbesondere ein
Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen
zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung
sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des
Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die
Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen
oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2 einseitige
Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft
hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu
beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis
auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich
die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich,
vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene
Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
(7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung, mit der
Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 4 und 5 Anwendung findet. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt
die Mitteilung im Benehmen mit dieser.
(8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium
der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 und
2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf
verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung
übermittelt werden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden
1.   die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
2.   das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
 

3.   die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
 

4.   die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
 

5.   der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
Auskunftspflichtigen und
 

6.   Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden
Aufwandsentschädigung.
 

Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle
zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die Vorgaben für
die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem
Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der
Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und
der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur
Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische
Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung
der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen
Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes.
 

(9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf
Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

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