Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
Fußnote
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
Zweiter Abschnitt
Bundesamt für Verfassungsschutz
§ 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung
ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die
für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in
unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen
Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und
Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. In Individualrechte darf nur nach Maßgabe
besonderer Befugnisse eingegriffen werden. Im Übrigen darf die Anwendung eines Mittels gemäß Satz 1 keinen
Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
Die Mittel nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung
solcher Informationsbeschaffungen und das Nähere zu Satz 3 regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung
des Bundesministeriums des Innern, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu; es
darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck
anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die
den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen,
der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 8a Besondere Auskunftsverlangen
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste
erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Teledienste (Bestandsdaten)
gespeichert worden sind, soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und
tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter
vorliegen.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen
Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und
den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum
Buchungsweg,
2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und
sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und
Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
3. (weggefallen)
4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau
und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
5. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
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