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Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG)
BVerfSchG
Ausfertigungsdatum: 20.12.1990
Vollzitat:
"Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist"
Stand:

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.6.2017 I 2097

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
 

Das G wurde als Art. 2 des G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates
beschlossen; das G wurde am 29.12.1990 verkündet und ist gem. Art. 6 Abs. 1 G v. 20.12.1990 I 2954 am Tage
nach der Verkündung in Kraft getreten.

Erster Abschnitt
Zusammenarbeit, Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
Fußnote
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 1 Zusammenarbeitspflicht
(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes
und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
(2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
zusammenzuarbeiten.
(3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.
Fußnote
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 2 Verfassungsschutzbehörden
(1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für
Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt
für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land
eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Mehrere Länder können eine
gemeinsame Behörde unterhalten.
Fußnote
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
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