Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für
Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
1.   Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
2.   zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
 

3.   Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
 

4.   Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
 

 

(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit
zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen
Dienstverkehr führen
1.   mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
2.   mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
 

3.   im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
 

 

Fußnote
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 6 Gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden
(1) Die Landesbehörden für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln sich
unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen.
Wenn eine übermittelnde Behörde sich dies vorbehält, dürfen die übermittelten Daten nur mit ihrer Zustimmung
an Stellen außerhalb der Behörden für Verfassungsschutz übermittelt werden.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden sind verpflichtet, beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung der
Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 gemeinsame Dateien zu führen, die sie im automatisierten Verfahren
nutzen. Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 11 zulässig.
Der Abruf im automatisierten Verfahren durch andere Stellen ist nicht zulässig; § 3 Absatz 3 Satz 2 des MADGesetzes bleibt unberührt. Die Verantwortung einer speichernden Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften
des Datenschutzrechts trägt jede Verfassungsschutzbehörde nur für die von ihr eingegebenen Daten; nur sie darf
diese Daten verändern, die Verarbeitung einschränken oder löschen. Die eingebende Stelle muss feststellbar
sein. Eine Abfrage von Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben, mit denen der Abfragende
unmittelbar betraut ist, erforderlich ist. Die Zugriffsberechtigung auf Daten, die nicht zum Auffinden von Akten
und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind, ist auf Personen zu beschränken,
die mit der Erfassung von Daten oder Analysen betraut sind. Die Zugriffsberechtigung auf Unterlagen, die
gespeicherte Angaben belegen, ist zudem auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in diesem
Anwendungsgebiet betraut sind.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die gemeinsamen Dateien die technischen und
organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. Es hat bei jedem Zugriff für
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Datensätze
ermöglichen, sowie die abfragende Stelle zu protokollieren. Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem
Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage
verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt,
zu löschen.
Fußnote
(+++ Erster Abschn. (§§ 1 bis 7): Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 7 Weisungsrechte des Bundes
Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den
obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des
Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen.

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