Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
(2) Der Nachrichtendienst eines Staates, der weder unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt
noch Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, kann darüber hinaus nur
teilnehmen, wenn besondere Sicherheitsinteressen dies erfordern. Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder
Tätigkeiten erforscht werden, die auf die Begehung von schwerwiegenden Straftaten gegen den Bestand
oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation gerichtet sind. Schwerwiegende
Straftaten sind die in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten. Die Teilnahme eines solchen
ausländischen Nachrichtendienstes bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers des
Innern.
(3) Die Datei dient der Feststellung, ob zu Personen, Objekten oder Ereignissen bei einem der beteiligten
Nachrichtendienste Informationen vorhanden sind. Hierzu kann die Datei solche personenbezogene Daten
enthalten, die zum Auffinden der Informationen und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen
erforderlich sind. Im Falle eines Treffers wird lediglich derjenige ausländische Nachrichtendienst angezeigt, der
die Daten eingegeben hat.
(4) Die Datei kann auch dem Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Informationen und Erkenntnissen
dienen, wenn dies zur Wahrung besonderer Sicherheitsinteressen (Absatz 2 Satz 2) erforderlich ist. Hierzu kann
sie die zur Erforschung und Bewertung solcher Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlichen Daten enthalten
und zu diesem Zweck genutzt werden.
(5) Die Ziele der Zusammenarbeit und das Nähere der Datenverwendung sind vor Beginn der Zusammenarbeit
zwischen den teilnehmenden Nachrichtendiensten zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus
und zum Ausschluss unangemessener Verwendung schriftlich festzulegen, insbesondere:
1. Zweck der Datei,
2. Voraussetzungen der Verwendungen von Daten,
3. Prüfung und erforderlichenfalls unverzügliche Änderung, Berichtigung und Löschung von Daten,
4. Zusage,
a) die Daten ohne Zustimmung des eingebenden Nachrichtendienstes nicht für einen anderen Zweck als
den nach Nummer 1 zu verwenden oder an Dritte zu übermitteln,
b) Auskunft über die Verwendung der Daten zu geben, die vom Auskunft erbittenden Nachrichtendienst
eingegeben worden sind.
§ 14 gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegungen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz beschränkt sind und
der Dateianordnung die Festlegung nach Satz 1 als Anlage beizufügen ist.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten in der gemeinsamen Datei
entsprechend § 10 Absatz 1 und 3, § 11 Absatz 1 eingeben, wenn es die Daten allen teilnehmenden
ausländischen Nachrichtendiensten übermitteln darf. Für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz
eingegebenen Daten gelten für die Veränderung und Nutzung § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und für die
Überprüfung, Berichtigung, Löschung und Sperrung § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Für die
Verantwortung des an der Datei teilnehmenden Nachrichtendienstes gilt § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 entsprechend.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz trifft für die Dateien die technischen und organisatorischen
Maßnahmen entsprechend § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 26a gelten
nur für die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten sowie dessen Abrufe. Das Bundesamt
für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen entsprechend § 15 Auskunft nur zu den vom Bundesamt für
Verfassungsschutz eingegebenen Daten.
§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen
Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b
Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass
1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte
übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei
eingegeben wurden, und
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