Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigene Dateien speichern darf. Die Behörde, die die Daten
eingegeben hat, hat die Daten zu kennzeichnen.
(3) Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz
3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 entsprechend. § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für
Verfassungsschutz die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche
Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für
sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4) Die gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um zwei Jahre
und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei
Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für sie anwendbaren Vorschriften über die
Berichtigung, Sperrung und Löschung der Daten entsprechend.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat für die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 sowie weiter festzulegen:
1.   die Rechtsgrundlage der Datei,
2.   die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
 

3.   die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
 

4.   Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger
und in welchen Verfahren übermittelt werden,
 

5.   im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren
jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf befugt sind,
 

6.   die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden sowie die Prüfung und
erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die
Behörde, die die Daten eingegeben hat,
 

7.   die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten
Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten Behörden,
 

8.   die Protokollierung des Zeitpunkts, der Angaben zur Feststellung des aufgerufenen Datensatzes sowie der
für den Abruf verantwortlichen Behörde bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch das Bundesamt
für Verfassungsschutz für Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der
Protokolldaten sowie deren Löschfrist und
 

9.   die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz für Schadensersatzansprüche des Betroffenen
entsprechend § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes.
 

Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern sowie der für die Fachaufsicht
über die beteiligten Behörden zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz 2 Satz 6
gilt entsprechend.
 

§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Zusammenarbeit mit ausländischen öffentlichen Stellen,
die mit nachrichtendienstlichen Aufgaben betraut sind (ausländische Nachrichtendienste), zur Erforschung von
Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Ereignisse oder Personenkreise beziehen, gemeinsame
Dateien einrichten, wenn
1.   die Erforschung von erheblichem Sicherheitsinteresse für die Bundesrepublik Deutschland und den jeweils
teilnehmenden Staat ist,
2.   in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist,
 

3.   die Festlegungen und Zusagen nach Absatz 5 Satz 1 verlässlich sind und
 

4.   das Bundesministerium des Innern zugestimmt hat.
 

 

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