Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

2.   das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der
Daten erhält.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 15 Auskunft.
 

§ 23 Übermittlungsverbote
Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
1.   für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer
Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung
überwiegen,
2.   überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
 

3.   besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf
gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
 

 

Fußnote
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)
§ 24 Minderjährigenschutz
(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 11 Abs. 1
Satz 1 erfüllt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, bleibt eine Übermittlung nur zulässig, wenn sie
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich
ist.
(2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung
des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische sowie über- oder
zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
übermittelt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist oder
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer der in § 3 Abs. 1 des
Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten erforderlich ist.
§ 25 Pflichten des Empfängers
Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten
für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die
Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen,
die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in
diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
§ 26 Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als
unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, daß
dies für die Beurteilung eines Sachverhalts ohne Bedeutung ist.
§ 26a Unabhängige Datenschutzkontrolle
(1) Jedermann kann sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim
Bundesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung
von Vorschriften der Kontrolle durch die G 10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn,
die G 10-Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
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