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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

§ 20 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und
Verfassungsschutzes
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich aus die ihm bekanntgewordenen
Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte
nach Satz 1 sind die in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige
Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer
Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe
b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. Das Bundesamt für Verfassungsschutz
übermittelt dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(2) Die Polizeien dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt für
Verfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten
ersuchen. Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben das Bundesamt für Verfassungsschutz
um die Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
§ 21 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörden der Länder
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und
Verfassungsschutzes
(1) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der
staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen einschließlich personenbezogener
Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1. Auf die Übermittlung von
Informationen zwischen Behörden desselben Bundeslandes findet Satz 1 keine Anwendung.
(2) Die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen
Abschirmdienst Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Abs.
1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2.
§ 22 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften und Polizeien an den
Militärischen Abschirmdienst
Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaften
und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des
Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz
wahrnehmen, an den Militärischen Abschirmdienst findet § 18 entsprechende Anwendung.
§ 22a Projektbezogene gemeinsame Dateien
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen
Zusammenarbeit mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst,
dem Bundesnachrichtendienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt
eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe
der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame
Auswertung von Erkenntnissen zu Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind.
Personenbezogene Daten zu Bestrebungen nach Satz 2 dürfen unter Einsatz der gemeinsamen Datei durch die
an der projektbezogenen Zusammenarbeit beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden,
soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der weiteren Verwendung
der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über
die Verwendung von Daten Anwendung.
(2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen
Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit
teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde,

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