Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

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2. Strategische Beschränkungen nach § 5 G10
a) Allgemeine Voraussetzungen
Strategische Kontrolle bedeutet, dass nicht die Post- und
Fernmeldeverkehrsbeziehungen einer bestimmten Person,
sondern Kommunikationswege insgesamt kontrolliert werden. Aus einer großen Menge verschiedenster Gesprächsverbindungen werden einzelne ausgewertet, die sich hierfür
aufgrund spezifischer Merkmale qualifizieren.
Nach § 5 Abs. 1 G10 dürfen auf Antrag des BND Beschränkungen nach § 1 G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt.
Beschränkungsmaßnahmen nach dem neuen § 5 Abs. 1 G10
sind zulässig zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,

Drucksache 15/718

Wie im Vorjahresbericht ausgeführt, wird die überwiegende
Anzahl der eingehenden Meldungen nach wie vor aus den
Telefaxverkehren gewonnen. Telexverkehre machen nur
noch einen zu vernachlässigenden Restanteil an verwertbaren Meldungen aus. Dies ist insbesondere auf den fortgesetzten Wandel hin zur verstärkten Nutzung moderner
Kommunikationstechniken wie der Datenfernübertragung
per E-Mail zurückzuführen. Dabei kommt es oft auch zur
Nutzung mobiler Endgeräte wie beispielsweise Handys.
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 G10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G10 nach ihrer Einstellung dem Betroffenen
mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann und sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden.
In den Fällen, in denen eine unverzügliche Löschung von
Daten nicht möglich war, ist eine Mitteilungsentscheidung
zu treffen und die G10-Kommission gemäß § 15 Abs. 7 G10
hierüber zu unterrichten.

(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,

b) Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum

(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit
Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,

– Internationaler Terrorismus (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3
Nr. 2 G10) und

(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder
(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen von
erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Für diese Beschränkungen darf der Bundesnachrichtendienst Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von
Sachverhalten bestimmt und geeignet sind. Mit Ausnahme
von Fernmeldeanschlüssen im Ausland dürfen die Suchbegriffe keine Identifizierungsmerkmale zur gezielten Erfassung bestimmter inländischer Fernmeldeanschlüsse enthalten. Dies gilt auch für Fernmeldeanschlüsse deutscher
Staatsangehöriger im Ausland und für solche von Gesellschaften mit überwiegend deutschem Kapital oder Vermögen unter mehrheitlicher Kontrolle deutscher Vertretungsberechtigter im Ausland.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt der
Bundesminister des Innern in einer „Bestimmung“ fest, in
welchen Gefahrenbereichen die Fernmeldeüberwachung
stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre (Gebiete) sie zu beschränken ist. Diese Bestimmung bedarf der
Zustimmung des Kontrollgremiums. Innerhalb dieses vom
Gremium genehmigten Rahmens kann der Bundesminister
des Innern, auf Antrag des BND, eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung – einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen – entscheidet dann die G10Kommission.

Mit Zustimmung der G10-Kommission hat das BMI im Berichtszeitraum zunächst zu den Themen

– Proliferation von ABC-Waffen einschließlich entsprechender Technologie (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 3
G10)
Beschränkungsmaßnahmen durchgeführt.
Die vorgenannten Themen sind dann im Laufe des Berichtszeitraums zu folgenden Themen neu formuliert worden:
– Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit
unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
(§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 G10) und
– Internationale Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren,
Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in
Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Sätze 1
und 3 Nr. 3 G10).
Ferner hat das BMI erstmals mit Zustimmung der G10Kommission zum Thema
– International organisierte Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 6 G10)
Beschränkungsmaßnahmen durchgeführt.
Im Einzelnen hat das BMI – mit Zustimmung der G10Kommission – folgende Beschränkungsmaßnahmen für die
Dauer von jeweils drei Monaten angeordnet bzw. verlängert
oder Ergänzungen vorgenommen:
aa) Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 G10)
Die im Gefahrenbereich „Internationaler Terrorismus“ bestehende Anordnung erging erstmals wieder seit dem Jahr
1998 nach den Anschlägen am 11. September 2001 auf verschiedene Einrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Anordnung ist im Berichtszeitraum dreimal verlängert und zweimal ergänzt worden.

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