Drucksache 15/718

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(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis
109g des StGB)
(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages (§§ 87,
89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des StGB in
Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968 [BGBl. I S. 741])
(6) Straftaten nach

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

heitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von
Ausländern sowie Spionage und sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten.
Die im Berichtszeitraum getroffenen Mitteilungsentscheidungen im Bereich der Individualmaßnahmen erstreckten
sich auf insgesamt 32 Anordnungsverfahren mit 81 Hauptbetroffenen im Sinne des § 3 Abs. 1 G10 und 100 in die
Überwachungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 G10 einbezogenen sog. Nebenbetroffenen.

a) den §§ 129a und 130 des Strafgesetzbuches sowie

Im Einzelnen wurden im Berichtszeitraum die folgenden
Mitteilungsentscheidungen getroffen:

b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308
Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und 316c
Abs. 1 und 3 StGB, soweit diese sich gegen die freiheitliche Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten.

– Bei 43 Personen/Institutionen (davon 18 Hauptbetroffene) verlief die Prüfung positiv, d. h. den Betroffenen
wurde die Durchführung der G10 Überwachung mitgeteilt.

(7) Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes
Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist,
deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Ein Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 10 GG ist nach
§ 3 Abs. 2 G10 aber nur zulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen
(sog. Hauptbetroffener, § 3 Abs. 1 G10) oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder
von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt (sog. Nebenbetroffene, § 3 Abs. 2 Satz 2 G10).
b) Konkrete Zahlen im Berichtszeitraum
Im Berichtszeitraum sind ausschließlich vom Bundesamt
für Verfassungsschutz (BfV) beantragte und genehmigte
G10-Maßnahmen durchgeführt worden. Seitens des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) sind Maßnahmen weder beantragt noch
solche aus dem Vorberichtszeitraum stammende weitergeführt worden.
Die Anzahl der Verfahren des BfV lag im Berichtszeitraum
zwischen 32 und 38 Verfahren. Die Anzahl der betroffenen
Personen, auf die sich die Maßnahmen im Sinne des § 3
Abs. 1 G10 erstreckten, schwankte zwischen 189 und 232.
Die Schwankungen der Zahlenangaben ergeben sich dadurch, dass die Anordnungen jeweils auf höchstens drei
Monate befristet sind. Sie können auf Antrag – soweit die
Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen – um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden.
Die Anordnungen stützten sich im Wesentlichen auf die
§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates), Nr. 3 (Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit), Nr. 5 (hier insbesondere Straftaten nach § 89 StGB) und Nr. 6a (Straftaten nach den
§§ 129a bis 130 StGB). Sie betrafen die Bereiche rechtsund linksextremistischer Bestrebungen ebenso wie sicher-

– Bei 107 Personen/Institutionen (davon 47 Hauptbetroffene) hatte die Prüfung ergeben, dass die in § 12 Abs. 1
Satz 1 G10 genannten Voraussetzungen für eine Mitteilung nicht gegeben waren. Die Mitteilungsentscheidungen wurden daher zunächst bzw. erneut zurückgestellt.
In diesen Fällen der vorläufigen Zurückstellung der Entscheidung war bis auf weiteres davon auszugehen, dass
bei einer Mitteilung eine Gefährdung des Zwecks der
Beschränkungsmaßnahme nicht ausgeschlossen werden
kann (z. B. weil die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der Maßnahme wahrscheinlich war oder anderweitige nachrichtendienstliche Ermittlungen weiterhin
erfolgten). Bei den gemäß § 3 Abs. 2 G10 einbezogenen
Nebenbetroffenen unterblieb die Mitteilung wegen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Verdächtigen (Hauptbetroffenen) bzw. zu anderen Personen
aus deren Umfeld. Um zu prüfen, ob nach der vorläufigen Zurückstellung im Einzelfall die Voraussetzungen
für eine Mitteilung eingetreten sind, lässt das Bundesministerium des Innern in regelmäßigen Zeitabständen
durch den jeweiligen Bedarfsträger (BfV, MAD, BND)
ermitteln, ob die einer Mitteilung entgegenstehende Gefährdung des Maßnahmezwecks zwischenzeitlich entfallen ist oder weiterhin noch besteht.
– Bei 31 Personen/Institutionen (davon 16 Hauptbetroffene) wurde vom Bundesministerium des Innern – mit
Zustimmung der G10-Kommission – entschieden, dass
diese endgültig keine Mitteilung erhalten sollen. Diese
endgültigen negativen Entscheidungen wurden darauf
gestützt, dass auch fünf Jahre nach Einstellung der Überwachung im Falle einer Mitteilung eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkungsmaßnahme auf Dauer nicht
ausgeschlossen werden kann.
Im Berichtszeitraum waren keine Klage- bzw. Gerichtsverfahren anhängig.
Im Berichtszeitraum sind bei der G10-Kommission insgesamt 7 Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen, die Eingriffe in ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis durch einen Nachrichtendienst vermuteten. In
sämtlichen Fällen konnte die G10-Kommission aber feststellen, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihren Rechten
nach Artikel 10 GG durch Maßnahmen nach Vorschriften
des G10 nicht verletzt worden waren.

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