– 77 –
5.6
MAD
5.6.1
Ausbau der Informationsverarbeitung
beim MAD
Bei der Einführung der „elektronischen Akte“ sind beim
MAD Fehler aufgetreten. Ein anderes Projekt wurde wegen datenschutzrechtlicher Bedenken bislang nicht in die
Praxis umgesetzt.
Anders als bei der „elektronischen Akte“ beim BfV ist
das Dokumentenmanagementsystem EXA 21 des MAD
so konzipiert, dass nur solche personenbezogenen Daten
recherchierbar sein sollen, die der MAD nach geltendem
Recht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 10
Abs. 1 BVerfSchG) speichern darf (vgl. 20. TB
Nr. 5.6.3). Hierzu werden die speicherfähigen Daten von
den zuständigen Bearbeitern elektronisch markiert. Das
System ging im Jahre 2005 in einer Abteilung des MAD
in den Wirkbetrieb.
Im Sommer 2006 erreichte mich eine Eingabe, in der ein
Petent sich darüber beklagt, der MAD habe durch eine
„versehentliche“ Erfassung von Daten zu seiner Person
sein Persönlichkeitsrecht verletzt. In seiner Stellungnahme bestätigte das BMVg, die Daten des Petenten
seien tatsächlich vom MAD recherchierbar erfasst worden. Diese Erfassung sei jedoch fehlerhaft gewesen und
in der Anfangsphase nach Einführung des Dokumentenmanagementsystems EXA 21 erfolgt, aber bereits im
August 2005 durch eine Umstellung des Systems bereinigt worden. Die Daten des Petenten seien inzwischen
vollständig gelöscht. Der MAD habe sich bei ihm entschuldigt.
Ich betrachte diesen Vorgang als eine sehr ernst zu nehmende Angelegenheit; denn gegen das Projekt EXA 21
hatte ich meine ursprünglichen Bedenken zurückgestellt,
weil durch die elektronische Markierung der speicherfähigen Daten eben nur diese Daten recherchierbar sein
sollten. Da der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Petenten inzwischen durch Löschung der
Daten erledigt und der Systemfehler behoben wurde,
habe ich zunächst von einer Beanstandung abgesehen. Ich
werde diesen Fall jedoch zum Anlass nehmen, EXA 21 in
technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu kontrollieren.
Im Berichtszeitraum hat der MAD mir ein weiteres
IT-Projekt vorgestellt. Durch das Projekt PGS 21 sollen
manuelle Arbeiten durch elektronische Datenverarbeitung weitgehend ersetzt, die Arbeitsabläufe bei den Si-
– Das Projekt reicht weit über den Zuständigkeitsbereichs des MAD hinaus, da auch Dienststellen außerhalb des MAD-Amtes und der MAD-Stellen einbezogen werden.
– Problematisch ist die Generierung eines Datensatzes
bei den Sicherheitsbevollmächtigten der Dienststellen
im Hinblick auf die restriktiven Speicherbefugnisse in
§ 20 SÜG, z. B. durch die Einbeziehung von Familienangehörigen.
– Da mit diesem Projekt auch die Sicherheitsüberprüfungsakte beim MAD in elektronischer Form eingeführt werden soll, halte ich zuvor eine Änderung des
§ 20 SÜG für erforderlich.
Aufgrund der noch offenen Fragen ist dieses Vorhaben
noch nicht in die Praxis umgesetzt worden. Seinen Fortgang werde ich weiter aufmerksam verfolgen.
5.6.2
Zusammenarbeit des MAD mit der
Polizei
Auch beim Vorgehen gegen rechtsextremistische Bestrebungen in der Bundeswehr ist die Verhältnismäßigkeit zu
wahren.
Im Frühjahr 2006 hat der MAD eine Polizeidienststelle
um die Zusammenstellung von Namen bekannter militanter Personenkreise gebeten, um deren Zugehörigkeit zur
Bundeswehr zu prüfen. Da die Polizei Zweifel an der
Rechtmäßigkeit einer solchen Anfrage hatte, wandte es
sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten,
der die Angelegenheit aus Gründen der Zuständigkeit an
mich weiterleitete.
In seiner von mir erbetenen Stellungnahme rechtfertigt
das BMVg die Anfrage des MAD damit, hinsichtlich eines Soldaten der Bundeswehr hätten sich Hinweise ergeben, dieser könnte in rechtsextremistische Bestrebungen
verstrickt sein. Im Zuge der Ermittlungen habe der MAD
bei der Polizeidienststelle um eine Zusammenstellung bekannter militanter Kreise gebeten, um die Zugehörigkeit
weiterer Personen zum Geschäftsbereich des BMVg zu
prüfen. Nach der Lebenserfahrung sei naheliegend, dass
bei Feststellung eines anerkannten Rechtsextremisten und
Bundeswehrangehörigen in einer militanten Gruppe dort
weitere unerkannte Rechtsextremisten und Bundeswehrangehörige vorhanden seien.
Ich verkenne nicht, dass der MAD bei der gegebenen
Sachlage und angesichts des Phänomens „Rechtsextremismus in der Bundeswehr“ nach dem erhaltenen Hinweis zu weiteren Recherchen berechtigt war, halte jedoch
die Bitte um Übersendung von ganzen Zusammenstellungen für unverhältnismäßig, zumal sich die Annahme, in
der Gruppe könnten sich weitere Bundeswehrangehörige
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
ev
Die anlässlich der Kontrolle begonnene kritische Diskussion über Ausmaß und Intensität einzelner von mir kontrollierter Überwachungsmaßnahmen dauert an. Aus Geheimschutzgründen ist eine detailliertere Darlegung nicht
möglich.
cherheitsüberprüfungen beim MAD optimiert und die
Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt werden. Erfreulicherweise hat mich der MAD zu einem frühen Zeitpunkt
in das Vorhaben eingebunden. Dies macht es möglich, bei
den weiteren Arbeiten meine datenschutzrechtlichen Vorstellungen zu berücksichtigen. Dies sind im Wesentlichen
folgende:
R
entgegen gesetzlichen Vorgaben und der geltenden Dateianordnung gespeichert worden. Im Kontrolltermin hat
das BfV die umgehende Beseitigung dieser Mängel zugesagt. Insofern habe ich von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.