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senschaftsservers entwickelt, durch das der Gastwissenschaftlerarbeitsplatz quasi an den normalen Arbeitsplatz
des Forschers exportiert werden soll.
Auch bei diesem Verfahren muss das Statistikgeheimnis
insbesondere beim Export der Einzeldaten gewährleistet
werden. Das StBA beabsichtigt, das Konzept in einer internen Machbarkeitsstudie zusammen mit den StLÄ zu
testen. Ein Schwerpunkt des Tests wird die Entwicklung
von Vorkehrungen zum Schutz der statistischen Geheimhaltung sein. Ich werde die Ergebnisse des Tests sorgfältig prüfen. Der Export des Gastwissenschaftlerarbeitsplatzes muss aus datenschutzrechtlicher Sicht dieselbe
Sicherheit bieten wie der Arbeitsplatz in den Forschungsdatenzentren.
8

Finanzwesen

8.1

Identifikationsnummer für steuerliche
Zwecke (Steuer-ID) wird eingeführt

Die Steuer-ID kommt. Wenn auch einige datenschutzrechtliche Forderungen berücksichtigt sind, bleiben
grundlegende Zweifel an dem Vorhaben bestehen.
Die Einführung der Steuer-ID und damit die Einrichtung
eines zentralen Registers aller in Deutschland steuerpflichtigen Personen wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2003 beschlossen (§§ 139a ff. Abgabenordnung –
AO). Mit der vorgesehenen Datenbank wird erstmals ein
zentrales Register der gesamten Bevölkerung geschaffen,
in dem neben den Personalien auch die jeweils aktuellen
Anschriften erfasst sind. Diese Daten müssen von den
kommunalen Melderegistern übermittelt werden.
Zwar konnte ich im Gesetzgebungsverfahren eine Reduzierung des Datenkatalogs der künftigen Datei beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und eine strikte Zweckbegrenzung auf steuerliche Zwecke erreichen, die
Einführung der Steuer-ID jedoch nicht verhindern (vgl.
20. TB Nr. 8.2). Nach dieser grundsätzlichen Entscheidung konnte ich nur noch den Erlass der erforderlichen
Rechtsverordnung nach § 139d AO und damit die datenschutzgemäße Einführung der Steuer-ID begleiten.
Trotz mehrfacher Sachstandsanfragen meinerseits legte
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zunächst
keinen Entwurf dieser Rechtsverordnung vor, sondern bereitete Tests und einen Probebetrieb vor und forderte von
den Einwohnermeldeämtern ausgewählter Länder die
Übermittlung von Daten aus ihren Melderegistern, weil
es der Auffassung war, für einen Probebetrieb sei eine
Rechtsverordnung noch nicht erforderlich. Ich wies das
BMF darauf hin, dass eine derartige Datenübermittlung
ohne Rechtsverordnung auch für Testzwecke unzulässig
ist. Nachdem die Landesbeauftragten für den Datenschutz
auch die Kommunen über meine Rechtsauffassung informiert hatten, sahen diese von Datenübermittlungen ab,
und das BMF brachte schließlich einen ersten Entwurf einer Rechtsverordnung zur Einführung der Steuer-ID ein.
An den Beratungen dieses Verordnungsentwurfs habe ich
mich intensiv beteiligt. Dabei konnte ich erreichen, dass
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

– die Speicherung des für die Vergabe der Steuer-ID erforderlichen „vorläufigen Bearbeitungsmerkmals –
VBM“ gesetzlich geregelt wird, was eine Änderung
der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und
des Melderechtsrahmengesetzes erforderte,
– Löschungsregelungen, insbesondere für die Daten des
Probebetriebs und das VBM aufgenommen wurden,
– eine unverzügliche Information der Steuerpflichtigen
über die Vergabe der Steuer-ID und alle beim BZSt
gespeicherten Daten erfolgt,
– detaillierte Regelungen zur sicheren Datenübermittlung getroffen wurden und
– auch für den Test bzw. Probebetrieb genaue Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die zu übermittelnden Speichersachverhalte, Löschfristen und Sicherheitsanforderungen bei der Datenübermittlung in der
Verordnung festgelegt wurden.
Nicht durchsetzen konnte ich mich mit der Forderung, die
Steuer-ID nicht schon bei der Geburt, sondern erst bei einer tatsächlichen persönlichen Steuerpflicht zu vergeben.
Diese Forderung war auch im parlamentarischen Bereich
bei den Beratungen zum Steueränderungsgesetz 2003 erhoben worden (vgl. 20. TB Nr. 8.2).
Hinsichtlich der nunmehr erlassenen Rechtsverordnung
bleiben meine grundlegenden Zweifel an dem Gesamtvorhaben bestehen. Es ist nicht zu erkennen, dass effektive Besteuerungsverfahren und Bekämpfung der Steuerhinterziehung zukünftig nur möglich sein sollen, wenn
alle Bürgerinnen und Bürger von Geburt an lückenlos registriert und mit einer lebenslangen Identifikationsnummer versehen werden. Auch sehe ich weiterhin die Gefahr, dass die von mir erreichte Zweckbindung schon bald
durch entsprechende Gesetzesänderungen aufgeweicht
und die jetzt beim Bundeszentralamt für Steuern entstehende Datenbank für eine Vielzahl anderer Zwecke genutzt werden wird. Das Kontenabrufverfahren (s. u.
Nr. 8.2) und die LKW-Maut (s. u. Nr. 12.1) sind dafür anschauliche Beispiele.
Ich werde das weitere Verfahren zur Vergabe der
Steuer-ID, insbesondere den Testbetrieb und den Aufbau
sowie die Nutzung der Datenbank beim BZSt, aufmerksam begleiten.
8.2

Kontenabruf durch die Finanzämter und
andere Behörden

Obwohl eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Kontenabrufverfahrens
noch aussteht, will die Finanzverwaltung das Volumen
in 2007 weiter auf bis zu 5 000 Abfragen pro Tag steigern.
Immer wieder musste ich mich im Berichtszeitraum mit
dem Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten beschäftigen, das durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit Ende 2003 eingeführt worden war (vgl. 20. TB Nr. 8.3).

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