si
o
– 99 –
terung bei der Nutzung der Register ist für Geschwister
der beurkundeten Person vorgesehen.
Gegen die Änderungen bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
7.5

Volkszählung 2011 – Der Countdown hat
begonnen

1983 sorgte die geplante Volkszählung für große Aufregung und führte zu breiten Protesten in der Bevölkerung.
Für die angesetzte neue Zählung erwarte ich keine vergleichbaren Diskussionen.
Jetzt steht fest: Deutschland wird sich an der 2010/2011
anstehenden EU-weiten Volkszählungsrunde mit einem
registergestützten Verfahren beteiligen. Auf Grund der
Ergebnisse des Zensustestlaufs in den Jahren 2001
bis 2003 (vgl. 20. TB Nr. 6.12) hat das Bundeskabinett
am 29. August 2006 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Das BMI hat inzwischen einen Referenten-„Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und
Wohnungszählung 2011“ vorgelegt. Im Wesentlichen
wird darin der Inhalt und Aufbau eines umfassenden
Adress- und Gebäuderegisters geregelt, das alle in
Deutschland vorhandenen Gebäude, Wohnungen und Anschriften der Gebäudeeigentümer oder -verwalter für die
vorgesehene postalische Gebäude- und Wohnungszählung enthalten soll. Diese Datei soll zudem das zentrale
Instrument für die Erhebungsorganisation und -unterstützung beim registergestützten Zensus sein, auf das alle
Verfahren, für die ein Adress- und Gebäudebezug besteht,
zurückgreifen sollen. Das Register wird gespeist aus Daten der Vermessungsbehörden, der Meldebehörden und
der Bundesagentur für Arbeit. Die Aufbauarbeit soll bis
zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen sein. Spätestens
6 Jahre nach dem Zensusstichtag soll das Register gelöscht werden.
Gegen die Grundkonzeption der Volkszählung habe ich
keine datenschutzrechtlichen Bedenken.
Datenschutzrechtlich kritisch sehe ich hingegen die geplante Einführung eines Systems der Georeferenzierung
unterhalb der Gemeinde- oder Stadtteilebene durch die
erstmalige Erhebung von geografischen Gebäudekoordinaten für jedes einzelne Gebäude. Diese sollen von den
Landesvermessungsbehörden an das StBA für eine kleinräumige Darstellung der Zensusergebnisse übermittelt
werden. Nach der Entwurfsbegründung bestehe der Vorteil dieser Georeferenzierung in der Möglichkeit, Daten
nach Bedarf kleinräumig zusammen zu fassen, ohne an
vorgegebene Verwaltungsgrenzen gebunden zu sein. Im
Entwurf wird ausgeführt, dass eine verlässliche Methode
der Anonymisierung derartiger georeferenzierter Ergebnisse erst noch entwickelt werden muss. Gedacht ist dabei
an eine Art räumlicher „Gitterzelle“ anstelle der adressscharfen Koordinaten.
Ich hatte bereits bei einer ersten Präsentation derartiger
Vorstellungen durch das StBA auf die mit dieser Methode
verbundenen Gefahren für die informationelle Selbstbestimmung hingewiesen. Durch die vielfältige Nutzung

von statistischen Ergebnissen ergeben sich vielfältige
Möglichkeiten, verschiedene Ergebnisse und Analysen
für einen geographischen Bezugspunkt zu kombinieren,
sie quasi wie Folien übereinander zu legen, und hierdurch
für ganz bestimmte geographische Raumeinheiten sehr
aussagekräftige und umfassende Informationen zu erhalten. Die so erreichte Informationsdichte für kleine Raumeinheiten birgt ein hohes Reidentifizierungsrisiko. Dieses
Risiko wird dadurch verstärkt, dass künftig andere Statistiken georeferenziert werden sollen. Damit wird es zukünftig möglich sein, statistische Ergebnisse aus verschiedenen Bereichen in zahllosen Varianten kleinräumig
zu kombinieren. Die für die Datenerhebung im Statistikbereich typische Verwendbarkeit der Erhebungsdaten für
die unterschiedlichsten Zwecke würde hierdurch drastisch erweitert. Es liegt zudem auf der Hand, dass die
kleinräumige Darstellung statistischer Ergebnisse auch
die Risiken der individuellen Profilbildung (s. u. Nr. 9.1)
deutlich erhöhen wird.
Die mit der Georeferenzierung verbundenen Gefahren
werden in der Begründung des Gesetzentwurfs zwar
durchaus gesehen. Insoweit ist von noch zu entwickelnden Anonymisierungsmethoden die Rede, die den Belangen des Datenschutzes Rechnung tragen sollen. Leider ist
dem Entwurf über die Absicht hinaus nichts Konkretes zu
entnehmen.
7.6

Datenschutzgerechter Zugang von
Wissenschaftlern zu statistischen
Einzelangaben

Angesichts der steigenden Nachfrage nach individuell für
bestimmte Forschungsvorhaben erstellten Einzeldatenbeständen prüft das StBA zur Zeit die Einrichtung eines
Wissenschaftsservers für wissenschaftliche Analysen.
Die von den Forschungsdatenzentren des StBA und der
Statistischen Landesämter (StLÄ) eröffneten Möglichkeiten des Zugangs zu statistischen Einzeldaten haben sich
bewährt und werden intensiv genutzt (vgl. auch 20. TB,
Nr. 24.3). Inzwischen hat auch das gemeinsame FDZ der
StLÄ seine Arbeit aufgenommen und bietet dezentral an
den Standorten der Landesämter Zugangsmöglichkeiten
zu Einzeldaten für die wissenschaftliche Forschung.
Beide FDZ eröffnen an allen Standorten Zugang zu demselben Einzeldatenbestand und einheitliche Zugangsmöglichkeiten, nämlich on-site den Gastwissenschaftlerarbeitsplatz und off-site die für eine Vielzahl von
Forschungsinteressen aus verschiedenen Disziplinen erstellten so genannten Scientific Use Files und das kontrollierte Datenfernrechnen. Von diesen Zugangsmöglichkeiten bieten nur der Gastwissenschaftlerarbeitsplatz im
FDZ und das kontrollierte Fernrechnen das volle Analysepotential von Einzeldaten, wobei die erstgenannte Zugangsmöglichkeit für die Wissenschaftler, die zweite für
die Statistischen Ämter sehr aufwändig ist. Angesichts
der steigenden Nachfrage der Wissenschaft nach dem
vollen Datenmaterial bei knapper werdenden finanziellen
und personellen Ressourcen bei den FDZ des Bundes und
der Länder wurde vom StBA, in Anlehnung an in anderen
EU-Staaten praktizierte Verfahren, das Modell des WisBfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006

n

Select target paragraph3