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hobenen Positionen befinden, z. B. Mitglieder der
Bundes- oder einer Landesregierung, Abgeordnete, hohe
Beamten oder Soldaten sowie Richter, können weiter bis
zum 31. Dezember 2011 überprüft werden. Unbefristet
können im Interesse der Glaubwürdigkeit Personen auf
eine Stasi-Tätigkeit überprüft werden, die von Amts wegen die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes aufarbeiten. Dies gilt insbesondere für die BStU und die jeweiligen Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen sowie
deren Beschäftigte.
Durch eine Änderung darf die BStU auch weiter Identifizierungsdaten (u. a. Personenkennzeichen) des Zentralen
Einwohnerregisters der DDR nutzen, weil häufig nur auf
diese Weise die Identität inoffizieller Mitarbeiter der Stasi
ermittelt werden kann; eine solche Regelung war der
BStU bereits früher eingeräumt worden, aber am
31. Dezember 2005 ausgelaufen. Auch die Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme
wurde neu geregelt. Dadurch wird es der BStU ermöglicht, insbesondere auch das Internet für Veröffentlichungen zu nutzen, wobei sie in diesen Fällen besonders
sorgfältig prüfen muss, ob hierdurch eventuell Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Weitere Änderungen betreffen den Aktenzugang für Forschung und
Medien und das Einsichtsrecht naher Angehöriger von
Vermissten und Verstorbenen. Außerdem wurde ein Wissenschaftliches Beratungsgremium für die BStU eingerichtet. Gegen die Änderungen habe ich keine Bedenken
erhoben.
7.3
Bundesmeldegesetz
Durch die Föderalismusreform ist die bisherige Rahmengesetzgebung des Bundes für das Meldewesen in eine
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz überführt worden.
Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Föderalismusreform), das am 1. September 2006 in Kraft getreten
ist, hat auch Auswirkungen auf das Meldewesen. Auch
wenn die Gesetzgebungskompetenz durch die Föderalismusreform auf den Bund übergegangen ist, bedeutet das
keineswegs, dass es in Zukunft nur noch ein riesiges Bundesmelderegister mit allen möglichen Daten geben kann.
In der Vergangenheit wurden etliche Daten in die Melderegister aufgenommen, die dort eigentlich nichts zu suchen haben, etwa zu Waffenscheinen und die Steueridentifikationsnummer. Wenn jetzt über eine Neuordnung
nachgedacht wird, muss auch der Datenumfang einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Ansonsten wäre
zu befürchten, dass die Einführung eines Bundesmelderegisters gegenüber den bisherigen, voneinander abgeschotteten Registern zu neuen Zugriffswünschen von weiteren
Stellen führen und damit den Datenschutz verschlechtern
würde. Grundsätzlich muss gelten: Jede Behörde darf nur
die Daten erhalten, die sie für ihre Aufgaben benötigt. Sofern für bestimmte kommunale Aufgaben zusätzliche Daten benötigt werden, gehören diese nicht in ein Bundesregister, sondern sie müssen auch weiterhin in der
Verantwortung der Gemeinden geführt werden und der
Zugriff muss sich auf kommunale Stellen beschränken.
BfDI 21. Tätigkeitsbericht 2005-2006
Ich trete dafür ein, die Neukonzeption des Meldewesens
dazu zu nutzen, den Datenschutz für die Bürgerinnen und
Bürger zu verbessern. Generell sollte überlegt werden,
die bestehenden Widerspruchsregelungen durch Einwilligungslösungen abzulösen. So hielte ich es für denkbar,
Melderegisterauskünfte nur noch mit Einwilligung der
Betroffenen zu erteilen. Auch Gruppenauskünfte an Parteien zur Wahlwerbung, z. B. über Erstwähler, sollten
deutlich eingeschränkt werden. Zumindest sollte aber,
wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, der Weitergabe von Meldedaten für Marketingzwecke generell ohne
Angabe von Gründen zu widersprechen. Manche Landesmelderegister enthalten in diesen Fragen bereits jetzt bessere Datenschutzbestimmungen als das Melderechtsrahmengesetz. Im Sinne von „best practices“ sollten alle
Bundesbürger von diesen Errungenschaften profitieren.
Eine Nivellierung auf dem jeweils niedrigsten Datenschutzniveau würde ich hingegen ablehnen.
Der Bundesinnenminister hat angekündigt, unverzüglich
den Entwurf eines Bundesmeldegesetzes erarbeiten zu
lassen. Mit der Problematik hatte sich zwischenzeitlich
unter Federführung des BMI eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe befasst und einen „Bericht der AG zur Fortentwicklung des Meldewesens“ vorgelegt. Darin wird für die
Organisation des künftigen Meldewesens die Schaffung
eines sog. „Mischmodells“ vorgeschlagen, wonach die lokalen Melderegister erhalten bleiben, jedoch um ein zentrales Bundesmelderegister ergänzt werden sollen.
Ich habe zugesagt, die Erarbeitung des Entwurfs eines
Bundesmeldegesetzes konstruktiv zu begleiten. Eine der
Hauptschwierigkeiten sehe ich bei einer so großen und
umfassenden Datei in der organisatorischen und technischen Ausgestaltung des „Identitätsmanagements“, zumal
die Verwendung eines Personenkennzeichens nach dem
sog. „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1983 verfassungswidrig wäre.
7.4
Reform des Personenstandsrechts –
Erleichterung der Ahnenforschung
Bei der Reform des Personenstandsrechts wird auch die
Ahnenforschung erleichtert.
Die seit langem geplante Reform des Personenstandsrechts (vgl. 20. TB Nr. 6.7) hat nun doch noch Gestalt angenommen. Nachdem eine erste Vorlage aus dem
Jahre 2005 aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl
der Diskontinuität anheim fiel, hat die Bundesregierung
im Juni 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) eingebracht. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 15. Dezember 2006 zugestimmt. Durch das
Gesetz werden insbesondere die elektronischen Möglichkeiten zur Registerführung und zur Kommunikation mit
dem Bürger sowie mit Behörden und anderen Stellen eröffnet. Ferner wird auch der Zugang vor allem zu den älteren Personenstandseintragungen erleichtert. Nach
Ablauf der Fristen für die Führung der Personenstandsregister ist nunmehr eine Nutzung nach den allgemeinen archivrechtlichen Regeln vorgesehen. Eine weitere Erleich-