Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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schränkte die strategische Fernmeldekontrolle des BND
auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation. Dies
erklärte sich aus der Situation, die der Gesetzgeber 1994
bei Erlass des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vorgefunden hatte. Die internationale nicht leitungsgebundene
Telekommunikation (Satellitenverkehre, Richtfunkverkehre) erschien damals ergiebig genug, Erkenntnisse über
die in Absatz 1 genannten Gefahrenbereiche gewinnen zu
können. Die Telekommunikationstechnik war jedoch in
den letzten Jahren einem grundlegenden Wandel unterworfen. Richtfunkverkehre spielen in Mitteleuropa so gut
wie keine Rolle mehr. Der Anteil, den Satellitenverkehre
an der internationalen Telekommunikation haben, nimmt
seit 1997 rapide ab. Demgegenüber stieg der Anteil der
Übertragungen mittels so genannter Lichtwellenleiter.
Mit der Neufassung in § 5 G 10 hat der Gesetzgeber versucht, den veränderten technischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Ziel der Neuregelung ist
es, internationale Telekommunikation, die aus den nicht
leitungsgebundenen Übertragungswegen in die leitungsgebundenen abgewandert ist oder absehbar abwandern
wird, der strategischen Fernmeldekontrolle zu erhalten.
Damit soll nicht der Umfang der bisherigen Kontrolldichte
erweitert werden, da Art und Weise der Erfassung sowie
die Anwendungsvoraussetzungen grundsätzlich gleich
bleiben. Schon nach der alten Regelung war dem BND
aufgegeben, aus einer Vielzahl von Telekommunikationen die relevante durch Suchbegriffe auszufiltern. Dies
setzte eine digitalisierte, gebündelte Übertragung voraus,
wie sie bei Satellitenverkehren vorkam. Um sicherzustellen, dass nur gebündelte Telekommunikation kontrolliert
wird, legt § 5 Absatz 1 G 10 diese Voraussetzung ausdrücklich fest. Kabel, die zu einem einzelnen, individuellen Anschluss führen, können und dürfen nicht Gegenstand der strategischen Fernmeldekontrolle sein.
Beschränkungsmaßnahmen nach dem neuen § 5 Abs. 1
G 10 (bisher § 3 G 10) sind zulässig zur Sammlung von
Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
(1) eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
(2) der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
(3) der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen
und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
(4) der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik
Deutschland,
(5) der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im EuroWährungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen oder

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(6) der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den Fällen von Satz 3 Nr. 1 dürfen Beschränkungen auch für Postverkehrsbeziehungen angeordnet
werden.
Für diese Beschränkungen darf der Bundesnachrichtendienst Suchbegriffe verwenden, die zur Aufklärung von
Sachverhalten bestimmt und geeignet sind. Mit Ausnahme
von Fernmeldeanschlüssen im Ausland dürfen die Suchbegriffe keine Identifizierungsmerkmale zur gezielten Erfassung bestimmter inländischer Fernmeldeanschlüsse
enthalten. Dies gilt auch für Fernmeldeanschlüsse deutscher Staatsangehöriger im Ausland und für solche von
Gesellschaften mit überwiegend deutschem Kapital oder
Vermögen unter mehrheitlicher Kontrolle deutscher Vertretungsberechtigter im Ausland.
Das Verfahren zur Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. So legt
der Bundesminister des Innern in einer „Bestimmung“
fest, in welchen Bereichen die Fernmeldeüberwachung
stattfinden darf und auf welche Fernmeldeverkehre sie zu
beschränken ist. Diese Bestimmung bedarf der Zustimmung des Kontrollgremiums. Innerhalb dieses vom Gremium genehmigten Rahmens kann der Bundesminister
des Innern, auf Antrag des BND, eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs anordnen. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen entscheidet dann – wie bereits oben dargelegt – die G 10-Kommission.
Im Berichtszeitraum wurden keine neuen Bestimmungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 a. F. getroffen. Es galten demnach weiterhin die bisherigen Bestimmungen auf den Gebieten der Proliferation und des internationalen Rüstungshandels. Das Bundesministerium des Innern hat mit
Zustimmung der G 10-Kommission im Einzelnen folgende Beschränkungsmaßnahmen jeweils für die Dauer
von drei Monaten angeordnet bzw. Verlängerungen und
Ergänzungen vorgenommen:
Die im Bereich Proliferation/Internationaler Rüstungshandel und -produktion bestehenden beiden Anordnungen aus
dem Jahre 1996 wurden im Berichtszeitraum je vier- bzw.
zweimal verlängert. Der Rückgang des Meldeaufkommen
zum Gefahrenbereich „Rüstungsproduktion und internationaler Rüstungshandel“ waren in Verlauf des Berichtszeitraums so erheblich, dass ab Januar 2001 keine Verlängerung der Beschränkungsanordnung mehr beantragt wurde.
Als nachrichtendienstlich relevant haben sich im Berichtszeitraum im Bereich der Proliferation von ABC-Waffen
einschließlich entsprechender Technologien 555 Meldungen und im Bereich der Rüstungsproduktion und des internationalen Rüstungshandels 24 Meldungen erwiesen.
Übermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind nicht erfolgt. Mitteilungsverpflichtungen gegenüber Betroffenen sind nicht entstanden.
Wie im Vorjahresbericht ausgeführt, wird die überwiegende Anzahl der eingehenden Meldungen nach wie vor

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