Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
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Drucksache 14/8312
erste Halbjahr 2001 amtierte der Abgeordnete Wolfgang
Zeitlmann (CDU/CSU). Zur Vorsitzenden für die zweite
Jahreshälfte 2001 hat das Kontrollgremium wiederum die
Abgeordnete Anni Brandt-Elsweier (SPD) bestimmt. Seit
dem 1. Januar 2002 wird der Vorsitz von dem Abgeordneten Erwin Marschewski (CDU/CSU) wahrgenommen.
Der Bundesminister des Innern hat zuletzt mit Schreiben
vom 18. Januar 2002 einen solchen Bericht vorgelegt, der
einen Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis
und Kosten der durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie der erfolgten bzw. unterbliebenen Mitteilungsentscheidungen gibt.
IV. Die Durchführung der Kontrolle
auf dem Gebiet des G 10
2. Die Kontrolle durch die G 10-Kommission
Nach § 1 Abs. 2 G 10 unterliegen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und die G 10-Kommission.
1. Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium
Dem Kontrollgremium obliegt die parlamentarische und
politische Kontrolle im Bereich des G 10. Neben der Aufgabe, dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht
über die Durchführung sowie Art und Umfang von Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 3, 5 und 8 G 10 zu erstatten, kommt dem Gremium die Aufgabe zu, die Mitglieder
der G 10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zu
deren Geschäftsordnung zu erteilen. Ferner obliegt ihm die
Zustimmung zu Bestimmungen von Telekommunikationsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 G 10, innerhalb deren
Beschränkungsmaßnahmen angeordnet werden dürfen,
über deren Zulässigkeit und Notwendigkeit einschließlich
der Verwendung von Suchbegriffen die G 10-Kommission in jedem Einzelfall entscheidet (vgl. zu den Aufgaben im Einzelnen die Angaben im Vorjahresbericht).
Nach § 14 Abs. 1 G 10 hat der für die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10 zuständige Bundesminister in Abständen von höchstens sechs Monaten
das Kontrollgremium über die Durchführung des G 10 zu
unterrichten. Dabei geht es nicht um Einzelfälle, sondern
um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen
und ihrer Ergebnisse sowie allgemein um Grundsatzfragen
bei der Durchführung von Eingriffen in das Grundrecht
aus Artikel 10 GG. Die Kontrollkompetenz erschöpft
sich dabei nicht in der Entgegennahme eines Berichts,
sondern erstreckt sich im Kern vielmehr darauf, von den
zuständigen Bundesministerien (Bundesministerium des
Innern und Bundesministerium der Verteidigung) jederzeit Auskunft über alle Aspekte der Brief-, Post- und Fernmeldeüberwachung verlangen zu können. Nach der Neuregelung müssen die Halbjahresberichte einen Überblick
über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im
Berichtszeitraum durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie über die erfolgte Benachrichtigung der Betroffenen oder der Gründe, aus denen eine derartige Benachrichtigung bislang unterblieben ist, enthalten. Die
Berichte sollen insoweit denjenigen entsprechen, die die
Staatsanwaltschaften gem. § 100e StPO der jeweils zuständigen obersten Justizbehörde erstattet.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde auch im
vorliegenden Berichtszeitraum entsprechend der gesetzlichen Regelung in halbjährlichen Abständen unterrichtet.
Die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 obliegt der G 10-Kommission. Ihrer Tätigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1999
(BVerfGE 100, S. 313 [S. 401]) eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das Gericht betonte die Notwendigkeit, die Kommission personell und sachlich angemessen
auszustatten. Das neue G 10 trägt diesen Vorgaben in § 15
Abs. 3 G 10 Rechnung. Die G 10-Kommission entscheidet als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes
Organ von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden
über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrolle der G 10-Kommission
erstreckt sich dabei auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G 10 erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Entscheidung
über die Mitteilung an Betroffene. Mit der Neuregelung
wurden die bestehenden Einsichts- und Zutrittsrechte der
Kommission besonders ausgestaltet.
Im Berichtszeitraum hat die Kommission, wie in der Vergangenheit, in ihren monatlichen Sitzungen in jedem Einzelfall über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von
Beschränkungsmaßnahmen entschieden. Ferner hat sie Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern überprüft und
die Petenten entsprechend dem Ergebnis ihrer Prüfung benachrichtigt. Die Mitglieder der G 10-Kommission haben
sich darüber hinaus auch vor Ort bei den Diensten über die
Umsetzung der neuen Regelungen informiert. Die Kommission hat auch bereits von ihrem Recht nach § 15 Abs. 5
G 10 Gebrauch gemacht und einen Mitarbeiter zu den
Diensten entsandt, dem dort Auskunft zu den Fragen der
Kommission sowie Einsicht in alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer Beschränkungsmaßnahme stehen,
gewährt wurde. Dabei wurden auch die von den Diensten
ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich der Umsetzung der
Protokollierungs-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten sowie der Übermittlungen in Augenschein genommen. Auch für die Zukunft sind regelmäßige Kontrollbesuche sowohl der gesamten Kommission als auch
einzelner Mitglieder sowie beauftragter Mitarbeiter der
Kommission bei den Diensten geplant.
V. Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10
(§ 2 G 10 a. F.) und § 5 G 10 (§ 3 G 10 a. F.)
1. Individualkontrollen nach
§ 3 G 10 (§ 2 G 10 a. F.)
Die Post- und Fernmeldekontrolle der Nachrichtendienste
ist eine Erkundung im strafrechtlichen Vorfeld. Soweit