Drucksache 14/8312

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eine Protokollierungspflicht. Zusätzlich haben erhebende
und empfangende Stelle künftig unverzüglich und in Abständen von höchstens sechs Monaten zu prüfen, ob die
Daten erforderlich sind. Ferner wurden die Kontrollbefugnisse der G 10-Kommission erweitert und die bestehenden Berichtspflichten des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium
sowie andererseits des Gremiums gegenüber dem Deutschen Bundestag modifiziert und weiter konkretisiert.
Gleichzeitig wurden in dem Gesetz auch Anpassungen im
Hinblick auf die fortschreitende technologische Entwicklung im Bereich der leitungsgebundenen internationalen
Telekommunikation vorgenommen.
Der Deutsche Bundestag hat bei der Verabschiedung des
Gesetzes in seiner Sitzung am 11. Mai 2001 auch beschlossen, dass die Bundesregierung dem Bundestag in
zwei Jahren über die Erfahrungen mit der Novellierung
berichten soll. Außerdem wurde eine Erklärung der Bundesregierung zur Kenntnis genommen, dass in dem vor
dem Bundesverfassungsgericht anhängigen NPD-Verbotsverfahren kein Gebrauch von den neuen Bestimmungen gemacht wird.
Als Reaktion auf die Terroranschläge in den USA vom
11. September 2001 und der damit verbundenen Bedrohung durch den weltweit agierenden internationalen Terrorismus hat der Gesetzgeber zahlreiche Sicherheitsgesetze der neuen Bedrohungslage angepasst. So wurden
zuletzt mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des
internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 [BGBl. I
S. 361]) u. a das Bundesverfassungsschutzgesetz, das
BND-Gesetz, das MAD-Gesetz, das Bundeskriminalamtgesetz sowie das Ausländergesetz geändert. Im Rahmen
dieser Änderung wurden auch die Kontrollbefugnisse des
Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission erweitert. Die erweiterten Kontrollkompetenzen
umfassen nunmehr auch die neu eingefügten Befugnisse
der Sicherheitsbehörden, Informationen über Geldströme
und Kontobewegungen bei Banken und Finanzunternehmen einzuholen sowie Auskunftsbegehren gegenüber
Luftverkehrsunternehmen, Telekommunikations- und Teledienstleistern zu stellen. In diesen Bereichen kommt
dem Kontrollgremium darüber hinaus auch eine eigenständige Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag zu.
II. Berichtspflicht nach der
Neufassung des G 10
Nach § 14 Abs. 1 G 10 erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium dem Deutschen Bundestag jährlich einen
Bericht über die Durchführung sowie Art und Umfang der
Maßnahmen nach §§ 3, 5 und 8 dieses Gesetzes. Dabei
sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG – vom 11. April 1978 [BGBl. I S. 453],
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001 [BGBl. I
S. 1254]) zu beachten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Eine Berichtspflicht über die sog. strategische Fernmeldekontrolle war erstmals mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) in
das G 10 eingeführt worden und wurde bis Mitte 1999
vom damaligen G 10-Gremium wahrgenommen. Entsprechende Berichte des G 10-Gremiums sind unter dem
4. Juni 1996 (Drucksache 13/5224) und dem 13. Februar
1998 (Drucksache 13/9998) abgegeben worden. Die Aufgaben des G 10-Gremiums sind mit der Verabschiedung
des neuen Kontrollgremiumgesetzes im Juni 1999 auf das
Parlamentarische Kontrollgremium übergegangen. Der
erste Bericht des Kontrollgremiums erschien am 22. September 1999 (Drucksache 14/1635) und umfasste den
Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999. Seinen
letzten Bericht hat das Kontrollgremium am 8. Dezember
2000 (Drucksache 14/4948) vorgelegt. Er erstreckte sich
auf den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000.
Der jetzt vorgelegte Bericht setzt die Berichterstattung auf
der Grundlage der Neuregelung des G 10 fort und umfasst
hinsichtlich des Zahlenmaterials den Zeitraum vom 1. Juli
2000 bis zum 30. Juni 2001. Im Übrigen legt der Bericht
in seiner allgemeinen Darstellung aber bereits die veränderte Rechtslage zugrunde. So wird entsprechend der
Neuregelung in § 14 Abs. 1 G 10 über Art und Umfang
aller Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 berichtet, auch wenn die Beschränkungsmaßnahmen noch auf
den alten Vorschriften gründen.
Die Neuregelung des G 10 trat – wie oben dargelegt – zum
29. Juni 2001 in Kraft. Die im Berichtszeitraum beantragten und durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen
stützten sich damit letztmalig auf die alten Regelungen in
den §§ 2 und 3 G 10 a. F. Mit der Novellierung wurde die
bisher in § 3 Abs. 10 G 10 a. F. enthaltene Berichtspflicht
des Kontrollgremiums gegenüber dem Deutschen Bundestag auf die Durchführung aller Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 erstreckt. Bislang galt sie lediglich für
die strategische Fernmeldekontrolle nach § 3 G 10 a. F.,
während Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 G 10
a. F. bisher nicht der Berichtspflicht unterlagen.
III. Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Das Parlamentarische Kontrollgremium der 14. Wahlperiode wurde am 30. Juni 1999 konstituiert und trat am selben Tag erstmals zu einer Sitzung zusammen. Mitglieder
des Kontrollgremiums sind gegenwärtig – in alphabetischer
Reihenfolge – die Abgeordneten Anni Brandt-Elsweier
(SPD), Hermann Bachmaier (SPD), Hartmut Büttner
(Schönebeck) (CDU/CSU), Erwin Marschewski (CDU/
CSU), Volker Neumann (Bramsche) (SPD), Prof.
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig (FDP), Ludwig Stiegler
(SPD), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Wolfgang Zeitlmann (CDU/CSU).
Der Vorsitz wechselt nach der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums halbjährlich zwischen der parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit. Im zweiten Halbjahr
2000 nahm die Abgeordnete Anni Brandt-Elsweier (SPD)
das Amt der Vorsitzenden wahr. Als Vorsitzender für das

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