Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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griffes sowie eine Verpflichtung der Protokollierung der Übermittlung für notwendig.
– § 3 Abs. 7 Satz 1
Die Vorschrift bestimmt, dass die Empfangsbehörden prüfen, ob die erlangten Daten für die in Absatz 3 genannten Zwecke benötigt werden. Das Gericht verlangt eine Kennzeichnungspflicht für die
Empfangsbehörden.
– § 3 Abs. 8 Satz 2
Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen, wenn
die Daten innerhalb von drei Monaten nach Erlangung vernichtet worden sind. Nach der Entscheidung des Gerichts ist aber das Abstellen auf den
Vernichtungszeitpunkt, unabhängig davon, was
während der Dreimonatsfrist mit den Daten geschehen ist, nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.
Ein Verzicht auf die Benachrichtigung ließe sich
allenfalls rechtfertigen, wenn die erfassten Daten
ohne weitere Schritte sogleich als irrelevant vernichtet worden seien.

Drucksache 14/1635
– § 9 Abs. 2 Satz 3
Hinsichtlich der Kontrollpflichten der G 10-Kommission fordert das Bundesverfassungsgericht erweiterte Befugnisse zur Kontrolle des gesamten
Prozesses der Erfassung und Verwertung der Daten
und folgt insoweit der Rechtsauffassung der G 10Kommission selbst, wie unter II. dargestellt.

Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind in die Novellierung Erwägungen der
G 10-Kommissionen des Bundes und der Länder zu weiteren Problemkreisen einzubeziehen. Dies gilt für die Verwertung von Erkenntnissen aus G 10-Maßnahmen bei
Prozessen. Denkbar ist eine Regelung nach dem Muster
des § 31 Abs. 1 BverfG-Gesetz, wonach die Entscheidung
alle (staatlichen) Behörden und Gerichte bindet.
Darüber hinaus haben sich die G 10-Kommissionen dafür
ausgesprochen, die mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz gestrichene Fünfjahresfrist wieder einzuführen.
Nach § 5 Abs. 5 G 10 a. F. war nach Ablauf von fünf Jahren eine Entscheidung über die endgültige Benachrichtigung oder Nichtbenachrichtigung der Betroffenen für
vollzogene Beschränkungsmaßnahmen zu treffen.

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