Deutscher Bundestag

Drucksache 14/1635

14. Wahlperiode

22. 09. 99

Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium

Bericht gemäß Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Artikel 10
des Grundgesetzes (G 10) über die Durchführung der Maßnahmen
nach Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes
(Berichtszeitraum 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1999)

Vorbemerkung
Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) wurde dem Gremium gemäß
Artikel 1 § 9 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 des
Grundgesetzes (G 10-Gremium) die Pflicht auferlegt,
den Deutschen Bundestag jährlich über die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 1 § 3 G 10 zu unterrichten. Unter Beachtung des Grundsatzes der Geheimhaltung sind entsprechende Berichte unter dem 4. Juni
1996 (Drucksache 13/5224) und dem 13. Februar 1998
(Drucksache 13/9938) abgegeben worden.
Die Aufgaben des G 10-Gremiums wurden durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über
parlamentarische Gremien vom 17. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1334) auf das Parlamentarische Kontrollgremium (zuvor Parlamentarische Kontrollkommission) übertragen.
Mit Rücksicht auf die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit erstreckt sich daher dieser Bericht auf den
Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1999.

I. Zusammensetzung des Gremiums
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium gehören die
Abgeordneten Anni Brandt-Elsweier, Hartmut Büttner
(Schönebeck), Erwin Marschewski, Volker Neumann
(Bramsche), Dr. Willfried Penner, Dr. Edzard SchmidtJortzig, Ludwig Stiegler, Hans-Christian Ströbele und
Wolfgang Zeitlmann an.
Zum Vorsitzenden für die zweite Jahreshälfte 1999 hat
das Parlamentarische Kontrollgremium den Abgeordneten Dr. Willfried Penner bestimmt.

II. Gegenstand der Berichterstattung
§ 3 G 10 ermöglicht in den in Absatz 1 genannten Fällen
eine Überwachung der internationalen nicht leitungs-

gebundenen Telekommunikationsbeziehungen (Sonderregelung für Absatz 1 Nr. 1) durch den Bundesnachrichtendienst. Ziel der Beschränkungsmaßnahmen ist die
Sammlung von Nachrichten zu Sachverhalten, deren
Kenntnis notwendig ist, um der Gefahr
– eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
– der Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland,
– der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen
sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs in
Fällen von erheblicher Bedeutung,
– der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge aus dem Ausland in die
Bundesrepublik Deutschland,
– der im Ausland begangenen Geldfälschungen sowie
– der Geldwäsche
rechtzeitig begegnen zu können. Die Erkenntnisse sollen
den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Verhinderung,
Aufklärung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung gestellt werden.
Der vom Bundeskanzler nach § 5 Abs. 1 G 10 beauftragte
Bundesminister des Innern legt mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums – zuvor des G 10-Gremiums – in sog. Bestimmungen fest, auf welchen Gebieten
die Telekommunikationsüberwachung stattfinden darf und
auf welche Telekommunikationsarten sie zu beschränken
ist. Innerhalb dieses Rahmens kann der Bundesminister des
Innern Beschränkungsmaßnahmen anordnen.
Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Anordnung einschließlich der Verwendung von Suchbegriffen
entscheidet die G 10-Kommission gemäß § 9 Abs. 4 und 2
Satz 3 G 10.
Daneben obliegt der G 10-Kommission auch die Kontrolle über die Protokollierung von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 G 10.

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