27.07.2021-09:24
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VG Koeln
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Dass aber die „Dienste" im Wege einer Bereichsausnahme gänzlich von einem Informationsanspruch nach dem UIG ausgenommen sein sollten, lässt sich dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG nicht entnehmen. Dies auch schon deshalb
nicht, weil nach dem Gesetzeswortlaut immer noch eine Abwägungsentscheidung zu
treffen ist, für die bei einer Bereichsausnahme kein Raum mehr wäre.
Die Annahme einer Bereichsausnahme wäre auch nicht mit Art. 4 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie, deren Umsetzung das UIG dient, zu vereinbaren.
Dafür, dass keine Bereichsausnahme zu Gunsten des BfV anzunehmen ist, spricht
auch der bereits erwähnte Erledigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts,
Beschluss vom 11. Juni 2019 — 6 A 2.17 -, juris,
der zwar Ausführungen zum Vorhandensein der Umweltinformation und zur Bestimmtheit des Antrages Gedanken macht, die dortige Klage gegen den BND aber
nicht gleich an § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG hat scheitern lassen.
Damit ist das Ermessen jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden. Wie bzw. auf welcher
Tatsachengrundlage das Ermessen überhaupt betätigt worden sein kann, wenn —
wie das BfV vorträgt — wegen des zu großen Aufwandes die potenziell in Betracht
kommenden Verwaltungsvorgänge gar nicht erst eruiert, auf das Vorhandensein von
Umweltinformationen ausgewertet und auf einer der Informationserteilung entgegenstehende öffentliche Belange i.S.d. § 8 UIG bewertet worden sind, erschließt sich
nicht. Eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung setzt nämlich - um auf einem
ausreichend ermittelten Sachverhalt zu beruhen — gerade dies voraus.
Bei der Ermessensbetätigung ist auch in den Blick zu nehmen, dass zwar die Auswahl der zu treffenden praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs im Ermessen der informationspflichtigen Stelle stehen mag, nicht aber
die Frage, ob überhaupt derartige Vorkehrungen getroffen werden. Dass irgendwelche praktischen Vorkehrungen getroffen werden müssen, ergibt sich aus
Art. 3 Abs. 5 der Umweltinformationsrichtlinie.
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