27.07.2021-09:24
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VG Koeln
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Die Formulierung in § 7 Abs. 2 UIG führt nur exemplarisch auf, wie die innerbehördliche Organisation auszugestalten ist und welche technischen Maßnahmen ergriffen
werden können, um das Auffinden, den Zugang und Zugangsgewährung i.S,d. § 7
Abs. 1 UIG zu erleichtern. Die zu ergreifenden Maßnahmen stehen dabei im Ermessen der informationspflichtigen Stelle,
vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR, Reidt/Schiller, § 7
UIG Rdn.8, Beck0K, InfoMedienR, Karg UIG § 7
Rdn. 2-5; BT-Drs. 15/3406, Seite 18 zu § 7 Abs. 2.
Das BfV hat dieses Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Zum einen ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass sich die Behörde etwa für eine andere der in § 7
Abs. 2 UIG genannten praktischen Vorkehrungen entschieden hätte. Vielmehr hat
der Vertreter des BfV in der mündlichen Verhandlung insofern nur angegeben, es
gebe eine Organisationseinheit, die sich mit diesen Fragen beschäftige; einen gesamten Überblick habe er nicht. Zum anderen würde das Treffen praktischer Vorkehrungen im Sinne des § 7 Abs. 2 UIG auch der vom BfV vertretenen Rechtsauffassung zuwiderlaufen: Das BfV ist der Ansicht, nach dem Willen des Gesetzgebers sei
ein Bekanntwerden von Umweltinformationen des BfV generell ausgeschlossen. Von
diesem Standpunkt ist es nur konsequent, keinerlei praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen.
Diese aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG abgeleitete Rechtsansicht des BfV ist indes
unzutreffend.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen hätte auf bedeutsame Schutzgüter der
öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt.
Zwar spricht die Gesetzesbegründung davon, dass der Informationsanspruch grundsätzlich abzulehnen sei, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame
staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des
Staates durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre,
BT-Drs. 15/3406, Seite 19 zu § 8 Abs. 1.
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