27.07.2021-09:24
0221 Z066 7000
VG Koeln
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Die Rechtsfrage allerdings, ob § 7 UIG eine rein objektiv-rechtliche Verpflichtung statuiert, deren Beachtung nicht von der antragstellenden Person erzwungen bzw. deren fehlerhafte Umsetzung nicht gerichtlich überprüft werden kann,
so: Beck0K, InfoMedienR, Karg, UIG, § 7 Rdn. 1f.
oder ob im Lichte des § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG bzw. nach Sinn und Zweck des § 7 UIG
(der Informationszugang soll erleichtert werden) von einem subjektiv-rechtlichen Umsetzungsanspruch ausgegangen werden muss, ist offen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158
Abs. 2 VwG0).
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667
Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung — VwG() —und
der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) erfolgen.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich
oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwG() und der ERVV
eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder
formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 ,-- € übersteigt.
3. 10/11